Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.02.1992 – 3 StR 45/92

3. Strafsenat

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AF

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 45/92 BESCHLUSS

vom 14. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

Manfred B gm aus ve, geboren am @. iD

1964 in Rp,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 1991 wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Urteilsverkündung wirksam und unwiderruflich (vgl. BGH NJW 1984, 1974, 1975) auf Rechtsmittel verzichtet hatten und weil die Revision zudem entgegen §§ 344, 345 StPO nicht begründet worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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