Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.02.1992 – 4 StR 645/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6/8 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 645/91 BESCHLUSS
vom
6. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Richard Franz B usEEEEEEEEED aus HB, geboren am GE 1933 in gm (Oberschlesien), zur Zeit in
Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
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AL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. September 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zä tragen.
Gründe§
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe erreicht die Summe der Einzelstrafen und verstößt damit gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gemäß SS 54 Abs. 1 Satz 2, 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags gemäß S§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, da sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen entnehmen läßt, daß dem Angeklagten nach dem dritten Schuß eine weitere Ausführung der Tat durch Abgabe weiterer Schüsse nicht möglich war, weil dem Opfer nunmmehr die Flucht zu der Lehrwerkstatt gelungen war.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf