Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 29.01.1992 – 3 StR 518/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 518/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Martin ven DomiEP aus BEE, geboren am © 125 in 2,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

29. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Krefeld vom 2. August 1991

wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-

fen, daß die Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung entfällt und der der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zugrundeliegende Schuldspruch deshalb wie folgt lautet: "wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Diebstahls und wegen falscher Verdächtigung". Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus den gesetzlichen Überschriften (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3, 5).

Dem Umstand des Gebäudeschadens von über 200.000 DM (UA S. 25) entnimmt der Senat, daß das Gebäude selbst in Brand gesetzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1-5; Lackner StGB 19. Aufl. § 306 Rdn. 5).

Da der Angeklagte sich nur einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht hat, ist insoweit der Schuldspruch zu ändern. Der Angeklagte hat durch die Wiederholung der zunächst gegenüber dem Richter geäußerten falschen Verdächtigung bei dem Staatsanwalt, um denselben Kriminalbeamten in Schwierigkeiten zu bringen (UA S. 16), eine auf denselben (Gesamt-) Erfolg gerichtete fortgesetzte Tat in zwei Einzelakten begangen. Er handelte bei der Wiederholung seiner falschen Verdächtigung in der Absicht, das von vorneherein angestrebte, nicht aber ein weiteres Verfahren in Gang zu bringen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 164 Rdn. 37). Somit entfällt eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.

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