Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 4 StR 656/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 656/91 BESCHLUSS

vom 28. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Ahmend K U aus Ag, geboren am «zB 1970 in . zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

will

Al

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos,,..,

Auf die Revision des Angeklagten Kb wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 13. August 1991, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten schweren

räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KB weg. versuchter schwerer räuberischer Erpressung - die Qualifikation nach $S 250 StGB ist in der Urteilsformel anzugeben (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen,

25. Aufl. S. 19) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 23. Januar 1992 offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat sie hinsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafrahmenbestimmung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Jugendkammer hat einen minder schweren Fall nach s 250 Abs. 2 StGB angenommen, eine weitere Strafrahmenverschiebung nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hingegen nicht erörtert. Sofern sie sich hieran durch $S 50 StGB gehindert gesehen haben sollte, hat sie nicht erkennen lassen, daß sie geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall allein unter Gesamtwürdigung der außer dem "vertypten" Milderungsgrund des Versuchs vorliegenden allgemeinen Milderungsgründe in Betracht kam (vgl. BGHR StGB s 50 Mehrfachmilderung 1; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S§ 50 Rdn. 2 b). Dies lag hier angesichts der von der Jugendkammer selbst erwähnten weiteren beträchtlichen Milderungsgründe (UA 11/12: objektive Ungefährlichkeit der Waffe, relativ geringe vorgestellte Beute, Unbestraftheit, Jugend, passivere Rolle im Vergleich zum Mittäter) nicht fern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß eine weitere Strafrahmenverschiebung zu einer noch milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.

Der Senat weist darauf hin, daß die Erwägung, der Angeklagte habe zur Tatzeit das Gastrecht in der Bundesrepublik ausgenutzt (UA 12), dahin verstanden werden kann, seine Ausländereigenschaft sei ihm unzulässigerweise angelastet worden (vgl. BGH StV 1991, 105, 557). Bei der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gegen den bislang unbestraften

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Angeklagten wird insbesondere auch die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft in Rechnung zu stellen sein (vgl. BGH StV 1990, 303, 453). Eine "Notlage" setzt § 56 Abs. 2 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 17).

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf