Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 14.01.1992 – 1 StR 700/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF “
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 700/91 URTEIL
vom 14. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
Wolfgang CE aus RE, dort geboren am uiiin @ 15954,
wegen versuchten Totschlags
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BB in der Verhandlung, Bundesanwalt gg pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus „>
als Verteidiger,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni
1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten motschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Erörterung bedarf nur folgender, von der Revision im Rahmen der Sachrüge näher ausgeführter Gesichts-
punkt:
Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wegen nicht ausschließbarer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs (ss 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat es in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, die verletzte Claudia si
sei nur durch die von den Zeugen SEE und St@® ver-
anlaßte sofortige Hinzuziehung des Notarztes und die unnmittelbar anschließende Operation im Krankenhaus gerettet worden; ohne diese Rettungsmaßnahmen wäre sie an der ihr vom Angeklagten zugefügten Stichverletzung verblutet. Diese Ausführungen werden nach Auffassung der Revision von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.
a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht innerhalb der bei der Prüfung des § 23 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände zukommt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes; vgl. BGHR StGB S$S 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4 und 6, jeweils m.w.Nachw.). Danach kann bei versuchten Tötungsdelikten die Anwendung der SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB insbesondere zu versagen sein, wenn das Leben des Verletzten nur durch sofortige Notoperation gerettet werden kann (vgl. BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 8). Dazu bedarf es allerdings entsprechender sicherer Feststellungen. Solche lassen sich dem angefochtenen Urteil entgegen der Revisionsbegründung durchaus entnehmen.
b) Der Angeklagte hat der Geschädigten im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem sogenannten Bowie-Messer, dessen Klinge 15 cm lang und bis zu 3 cm breit war, einen heftigen Stich in die rechte Bauchseite versetzt. Dabei durchdrang das Messer die Oberhaut, das etwa 4 cm dicke Fettgewebe, die Fascie und den an dieser Stelle 4 cm dicken linken Leberlappen. Zu der anschließenden Operation und den Verletzungsfolgen hat das Schwurgericht ausgeführt,
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die Eröffnung des Bauchraumes der Geschädigten sei erforderlich gewesen, um die durch die Verletzung eingetretenen inneren Blutungen zu stillen und das Blut, das sich bereits in die Bauchhöhle ergossen hatte, abzusaugen und somit ein lebensbedrohliches Verbluten nach innen zu vermeiden. Infolge ihres Blutverlustes habe Claudia SD eine Transfusion von insgesamt 2 Litern Erythrozytenkonzentraten be-
nötigt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. vo der die Geschädigte im Krankenhaus operiert hatte, u.a. wie folgt wiedergegeben: Die Verletzung sei für die Geschädigte lebensbedrohlich gewesen, da bei einer Leberverletzung nie abzusehen sei, wie lange innere Blutungen andauern. Aus diesem Grunde sei bei einer derartigen Verletzung eine alsbaldige Operation stets erforderlich, um ein inneres Verbluten zu
vermeiden.
c) Der Revision ist zuzugeben, daß die vorstehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht die ausdrückliche Feststellung enthalten, das Opfer wäre ohne sofortige ärztliche Hilfe an der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzung gestorben. Bei der gebotenen Cesamtschau tragen die tatrichterlichen Darlegungen jedoch diese Annahme. Die Art der Verletzung, der starke Blutverlust innerhalb kürzester Zeit sowie die mit der schweren Schädigung eines lebenswichtigen Organs nahezu zwangsläufig verbundenen Folgen rechtfertigen die vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung
der unmittelbaren Todesgefahr.
Jedenfalls erlaubt aber die unter den gegebenen Umständen vorliegende Nähe zum Taterfolg, auf die das Schwurgericht ersichtlich abgestellt hat, die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach Versuchsgrundsätzen. Dies entspricht, wie oben (unter a) ausgeführt, gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben sich deshalb aus den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten nicht.
2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Gribbohm Ulsamer Granderath
Beyer Wahl