Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.01.1992 – 1 StR 777/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AM

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Askin ACUEEEEEEB aus xOEEEB, geboren am GE 1968 in ID (Türkei).

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des BeschwerdeführersS und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 9. Januär 1992 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 stpo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Juli 1991 aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen auS dem Strafbefehl des Amtsgerichts Günzburg vom 18. März 1991 (Az: Cs 24 JS 64/91) gebildet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verwor” fen. Der Angeklagte ist damit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

A nn nm nn

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Günzburg vom 18. März 1991 - AzZ.: Cs 24 Js 64/91 - verhängten Einzelgeldstrafen und unter Auflösung der in diesem Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde eine in diesem Strafbefehl verhängte Maßregel aufrechterhalten.

1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin KGB abgelennt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch für die hier abgeurteilte Tat vom 14. März 1991 einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung kann dagegen keinen Bestand haben.

a) Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Günzburg vom 18. März 1991 abgeurteilten Taten waren am 1. Dezember 1990 begangen worden. Sie hätten daher schon mitabgeurteilt werden können, als der Angeklagte am 1. Februar 1991 vom Schöffengericht Neu-Ulm zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt wurde. Daher war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine nachträgli-

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/1-str-777-91#rd_5

che Gesamtstrafenbildung aus den in dem Strafbefehl verhängten Strafen und der vorliegend verhängten Strafe kein Raum (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH, Beschl. vom 5, September 1990 - 3 StR 291/90; BGH, Beschl. vom 16. April 1991

b) Durch die fehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte hier auch beschwert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109). Diese Beschwer entfällt nicht deshalb, weil die durch die Gesamtstrafenbildung erfolgte Erhöhung der vorliegend verhängten Strafe dazu führt, daß die bei zutreffender Gesamtstrafenbildung eingetretene Erhöhung der vom Schöffengericht Neu-Ulm ausgesprochenen Freiheitsstrafe unterbleibt. Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil die Bildung einer nachträglichen GCesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Günzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht Neu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe zwar möglich, aber nicht zwingend geboten ist. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch im Verfahren gemäß S 460 StPO anwendbar (vgl. Kleinknecht/ Meyer, StPO 40. Aufl. § 460 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

c) Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt dazu, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht.

Über eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Günzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht Neu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe wird das gemaß 5 462a Abs. 3 Satz 2 StPo hierfür zuständige Schöffengericht Neu-Ulm zu entscheiden haben.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl