Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.09.1990 – 3 StR 291/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR_291/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Detlef S HEEED aus EB, dort geboren am GERD 1967,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. September 1990 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sb wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. März 1990, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verur-

teilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten SIEB wegen versuchter Brandstiftung und wegen Vergewaltigung, jeweils begangen am 16. Oktober 1989, Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Jahren verhängt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs Monaten und zweimal einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 wegen dreier am 16. Juli 1989 begangener Körperverletzungsdelikte hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt.

Die Strafen aus dem genannten Urteil hätten nicht in die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden dürfen. Dieser stand der rechtskräftige, noch nicht erledigte Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 20. September 1989 entgegen. Das Landgericht hat übersehen, daß die zur Aburteilung anstehenden neuen Straftaten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden sind, für die nach § 460 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden war. In derartigen Fällen darf die Strafe aus der zweiten Verurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Einzelstrafen herangezogen werden, da die erste Vorverurteilung insoweit Zäsurwirkung entfaltet (BGHSt 32, 190 m.w.N.).

Der Senat ermäßigt entsprechend $S 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um die Summe der einbezogenen drei Einzelstrafen und erkennt auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und zwei Monaten.

zur Klarstellung wird bemerkt, daß die vom Amtsgericht Lübeck inzwischen gemäß S 460 Stpo gebildete Gesamtstrafe aus den Straferkenntnissen vom 20. September 1989 und 15. Dezember 1989 hiervon unberührt bleibt.

des Angeklagten ergeben hat.

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