Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.01.1992 – 5 StR 589/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5 _ StR 589/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8, Januar 1992
in der Strafsache gegen
Christian zZ m aus Cum, dort geboren am EB 1355,
zur Zeit in einstweiliger Unterbringung,
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1) und 2) auf seinen
Antrag,
1.
am 8. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
Der Angeklagte ZUEWER wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Schwurgerichts in Braunschweig vom 17. Juni 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Antrag des Nebenklägers Dragan Al, ihm für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers in dieser Instanz nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erforderlich erscheint.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen; wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung hat es den Angeklagten nach S 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung
nicht stand; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an.
Der Tatrichter folgt dem ärztlichen Sachverständigen, der den Angeklagten als "eine sogenannte Borderline-Persönlichkeit auf dem Boden einer Frühstörung der Persönlichkeitsentwicklung aufgrund sehr ungünstiger häuslicher und erziehungsmäßiger Situation" bezeichnet hat (UA S. 9, 10). Wie es in den Urteilsgründen weiterhin heißt, werden "die bereits gestörten psychischen Faktoren" durch erheblichen Alkohol- oder Drogengenuß "weiter beeinträchtigt"; die Persönlichkeitsstörung erhält nach Meinung des Sachverständigen "dann Krankheitswert" (UA S. 9). Zur Tatzeit war nach den Urteilsgründen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten entfallen; die Blutalkoholkonzentration betrug damals 2,08 o/oo (UA S. 11). Die Strafkammer erwartet, daß der Angeklagte "bei Einnahme
von Drogen oder Alkohol" ähnliche Taten begehen wird (UA Ss. 12).
Diese Ausführungen sind keine tragfähige Grundlage für
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob der Zustand des Angeklagten, der einerseits als Persönlichkeitsstö-
rung (UA S. 9), andererseits als Psychose (UA S. 11) bezeichnet wird, schon für sich allein die Annahme verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose begründet und ob die Neigung zum Alkoholgenuß in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung steht.
Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB dient, anders als die Maßregel nach S 64 StGB, nicht der Verhütung von rechtswidrigen Taten, die durch einen Hang zu Alkohol und anderen Rauschmitteln bedingt sind; sie setzt vielmehr einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden abnormen psychischen Zustand oder eine psychische Krankheit voraus (BGHSt 34, 313; BGHR StGB 8 63 Zustand 13). Hat letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung oder den Ausschluß der Schuldfähigkeit bewirkt, so kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden, nämlich dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf Alkohol ist (BGHR aaO 2, 3, 6, 9, 13).
Im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose hätte sich der Tatrichter auch damit auseinandersetzen müssen, daß der inzwischen 33 Jahre alte Angeklagte keine erheblichen Vorstrafen aufweist, insbesondere offenbar noch nicht wegen Gewalttätigkeiten verurteilt worden ist.
Zu der Frage, in welchem Umfang neue Feststellungen zum Tatgeschehen möglich sind, verweist der Senat auf BGHR StPo S 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 8 = NStZ 1989, 84.
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs gegenstandslos.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack