Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 07.01.1992 – 5 StR 614/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL

-vom 7. Januar 1992

in der Strafsache gegen

Michael Günter S N - aus io) dort geboren am EEE 1957,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Häger

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt IEEEEENEREEEN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ih aus im

als Verteidiger,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1991 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen.

- von Rechts wegen -

Gründe§

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Der Angeklagte hat im August und September 1990 zweimal je 5 kg Haschisch für 4.500 DM je Kilogramm bei einem eigenen Gewinn von 100 DM je Kilogramm verkauft. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

S 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Urteile gegen TE, :Ew Günter Sch und KB nicht verlesen wurden. Der Urteilsinhalt kann von den Richtern des erkennenden Gerichts im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung, gebracht worden sein (Gerichtskundigkeit). Die. Gerichtskundigkeit einer Tatsache hat zur Folge, daß über sie

kein Beweis erhoben zu werden braucht (vgl. BGHSt 6, ‚292, 294 ff). Die Revision behauptet nicht mit. der notwendigen Bestimmtheit, daß die Urteile in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind. Sie trägt hierzu lediglich vor, daß die Urteile nicht verlesen worden seien und daß sich "auch sonst ... aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte" ergäben, "woher die Strafkammer ihre Erkenntnisse geschöpft" habe. Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGHSt 7, 162, 163; 19,.273, 276; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 -). Aus diesem Grunde geht auch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO fehl, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

2. Auch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher Prüfung stand.

Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das Landgericht eine nach eigener Wertung 'angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vgl. BGHSt 28, 318, 323 £; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NJW 1951, 532). Der Tatrichter muß in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Ein Grundsatz, daß Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (BGH. NUW . 1951, 532). or

Indes ergeben die Urteilsgründe hier nicht, daß das Landgericht seine Pflicht, die im Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen, verletzt hat. Die Erwägung des Tatrichters, er sei "gehalten, die bereits von anderen Kammern im selben Komplex verhängten Strafen bei etwa gleicher Fallgestaltung zu berücksichtigen" (UA S. 9), ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gleichmäßigkeit ö des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt 28, 318, 324). Dem ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht eine aus seiner Sicht unangemessene Strafe verhängt hat. Vielmehr waren für die Strafzumessung der im Verhältnis zu anderen Tatbeteiligten geringere Grad der Verstrickung des Angeklagten, die das Landgericht als "an der Grenze zur Gehilfenschaft" bewertete (UA S. 8), und der Umstand ausschlaggebend, daß der Angeklagte "aus eigenem Antrieb keine weiteren Haschischgeschäfte mehr durchführen wollte" (UA S. 9). Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack