Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.12.1991 – 2 StR 546/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 546/91 BAY ara in der Strafsache gegen
Abdallah C EEE A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am BR. WW 1961 in Ei Tu
(MO), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden und hat zur Begründung ausgeführt: "Besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten, die erwarten lassen, der
Angeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, liegen nicht vor." Diese Darlegungen begegnen schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bei der Entscheidung nach S§ 56 Abs. 1 StGB nicht - wie in Abs. 2 a.a.O. - auf das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten abzustellen ist. Der falsche Ansatz, von dem die Strafkammer somit für die Prognoseentscheidung ausgegangen ist, hat überdies dazu geführt, daß gewichtige Umstände nicht erörtert worden sind, die eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung nahelegen könnten. So hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang unerwähnt gelassen, daß der Angeklagte nicht einschlägig und im übrigen nur geringfügig (Geldstrafen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen) vorbelastet ist. Sie hat sich ferner nicht mit der Frage befaßt, wie sich die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft von immerhin sechs Monaten auf den Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Umstand, daß der Angeklagte längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen mußte, hätte im übrigen auch in die für die Entscheidung nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit Eingang finden müssen (BGH, Urt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89 = BGH bei Detter NStZ 1990, 579 = BGH StV 1990, 303).
Jähnke Theune Niemöller
Gollwitzer Detter
AI