Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.12.1991 – 4 StR 599/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
UL 85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Erich > EB au: TEE, dort geboren am CE 1541, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wIII
IS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Dezember 1991 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 19. Februar 1991 werden
als unzulässig verworfen.
Gründe§
l. Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Halle vom 19. Juli 1991, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 19. Februar 1991 als unzulässig verworfen wurde, "Protest" und "Einspruch" eingelegt. Diese sind gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S$S 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses (25. Juli 1991) laufenden Frist von einer Woche gestellt worden ist. Der Antrag wäre im übrigen aber auch unbegründet, da das Bezirksgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat keine Revisionsbegrün-
dung eingegangen ist.
2. Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bis jetzt nicht nachgeholt wor-
den ist.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf