Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 11.12.1991 – 3 StR 407/91

3. Strafsenat

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138

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3_ StR 407/91 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Mahmut I düEEEEEREEEEEEEEe aus Re, geboren am & IM 1963 in Ri (Türkei),

wegen schweren Raubes u.a.

wIIl

#38

Der 3. Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach, Terno als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (mp

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AZE

Die Revision des Angeklagten IB gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten 1 und den Mitangeklagten I wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten IB hat das Urteil nach Verwerfung der Revision gemäß S 349 Abs. 2 StPO bereits Rechtskraft erlangt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Isikcevahir bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die unter I.3, 4 der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 1991 dargelegten Gründen als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die unter I.l, 2 der Revisionsbegründung ausgeführten Beanstandungen. Auf die mit

den dort genannten Hilfsbeweisamträgen unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für die Entscheidung nicht an; sie stellen sich als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar. Der unter I.5 der Revisionsbegründung gerügte Verstoß gegen § 261 StPO wird im Rahmen der Sachrüge erörtert.

2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8) faßten die Angeklagten gemeinsam mit drei weiteren Beteiligten den Plan, im Hofgarten in Düsseldorf Homosexuelle zu überfallen und auszurauben, da jeder von ihnen Geld benötigte. Die Tatausführung sei, ohne daß etwas detailliert habe verabredet werden müssen, allen klar gewesen und von allen gebilligt worden: das Opfer sollte als Freier "angemacht", in ein Gebüsch gezerrt und ihm sodann gewaltsam Geld oder sonstige Wertgegenstände entrissen werden. Alle fünf an der Absprache Beteiligten seien "wie jeder von sich und den anderen wußte, für ein derartiges Vorhaben bestens ausgerüstet" gewesen. Der Mitangeklagte Ig® habe eine echte Schußwaffe, nämlich eine Gaspistole, an der bei Verschuß einer Patrone Gas vorne austritt, der Angeklagte Tg» ein Messer bei sich gehabt. Der Zeuge CB habe eine Gaspistole bei sich getragen und dem Zeugen Bakir, von allen bemerkt, eine ihm gehörende weitere Gaspistole ausgehändigt. Auch der fünfte Beteiligte sei bewaffnet gewesen.

Wenn die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte

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IRB habe darum gewußt, daß der Mitangeklagte Tg eine Gaspistole bei sich führte, so läßt das einen Rechts-

fehler nicht erkennen. Denn die von der Strafkammer festgestellten Umstände legen es nahe, daß die Ausrüstung jedes einzelnen der Tätergruppe den anderen nicht verborgen worden ist. Ebenso aber tragen die Feststellungen unter Berücksichtigung des abgesprochenen Tatplanes und der Ausrüstung der Beteiligten den weiteren Schluß, der Angeklagte ICE habe es zumindest billigend hingenommen, daß es sich bei der Waffe I» um eine echte Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. Da auch die Ausführungen zur Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I nicht erkennen lassen - die Strafkammer hat für beide Raubtaten minder schwere Fälle angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen -, ist die Revision zu verwerfen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Miebach Terno