Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 512/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 512/91 AN Me: „

Limhurs

in der Strafsache

gegen

Siegmund BD ED „aus Di CD "rei, geboren am BD. Em 1958 in Ni Wi,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen das

- nach Maßgabe der Entscheidung BGHSt 36, 384 ff erweiterte - Verwertungsverbot (§ 252 StPO). Die minderjährige FOEEEEEB, Tochter des Angeklagten, hatte durch Erklärung ihres Prozeßpflegers in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht. Zuvor war das Mädchen zeitweilig zur medizinischen Untersuchung und therapeutischen Behandlung in der DRK-Kinderklinik SB gewesen. Zwei Mitarbeiter der Klinik, der Diplompsychologe Sc und

die Sozialpädagogin Schggp hatten das Kind in

drei Sitzungen zu sexuellen Verfehlungen des Angeklagten befragt. Die Revision meint, das Gericht hätte die Angaben des Kindes gegenüber den als Zeugen vernommenen Mitarbeitern der Klinik nicht

verwerten dürfen.

Die Rüge dringt nicht durch. Das Gericht hat nicht sämtliche Angaben des Kindes gegenüber den Klinikmitarbeitern verwertet, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dies zulässig gewesen wäre. Verwertet hat es nur die Äußerungen des Kindes darüber, daß

es vom Angeklagten (sinngemäß) mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Äußerungen hat es zur Grundlage einer entsprechenden Feststellung gemacht. Das begegnet keinen Bedenken. Denn jedenfalls diese, die Todesdrohung betreffenden Angaben des Mädchens unterlagen keinem Verwertungsverbot, weil das Kind sie spontan - ohne danach gefragt worden zu sein - gemacht hatte. Das wird in den Urteilsgründen als Inhalt der uneingeschränkt glaubhaften Zeugenaussagen beider Klinikmitarbeiter dargestellt (UA S. 53) und deckt sich im übrigen auch mit dem in der Revisionsbegründung (S. 44 f) vorgetragenen "Psychologischen Bericht" der Klinik vom 17. September 1990 (Ss. 2 £), wonach das Kind die in Rede stehenden Äußerungen im Rahmen einer "unverfänglichen Spielsituation" getan hat. Für solche Angaben, die nicht in einer vernehmungsähnlichen Situation, sondern aus freien Stücken gemacht worden sind, gilt - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 36, 384, 389 ausdrücklich klargestellt hat - das (erweiterte) Verwertungsverbot nicht.

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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechts-

mittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Maier Theune

Niemöller winkler

PA AG