Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 453/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O8
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 453/91 Anhe
in der Strafsache
gegen
Rahim K BD aus AU, geboren am @. 1960 in DOES (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wIII
BZ);
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1991 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen -
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 26. November 1991 ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können. Im Anschluß an die dafür gegebene Begründung hat es dargelegt, daß es die Strafe aus diesem Grunde gemäß S 21 StGB gemildert habe. Den Urteilsgründen ist jedoch weder ausdrücklich noch in
ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, ob das Landgericht die Strafe gemäß S 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach S 21 StGB nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund bei der eigentlichen Strafzumessung wertete, Das Gesetz läßt beide Möglichkeiten zu. Allerdings bedarf es einer ausdrücklichen Begründung, wenn von der in Ss 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen Minderung des Strafrahmens abgesehen werden soll. An dieser Begründung fehlt es im angefochtenen Urteil. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch zu machen, liegen auch nicht auf der Hand. Die Zweifel daran, ob der Tatrichter die Strafe nach S§ 49 Abs. 1 StGB gemindert hat, werden nicht allein dadurch begründet, daß diese Vorschrift im Urteil nicht erwähnt ist. Wesentlich gewichtiger ist, daß die Strafkammer auf UA S. 14 eingangs der Strafzumessungsgründe nach der Darlegung, daß auch nach dem Ergebnis der nachfolgend vorzunehmenden Abwägung aller Strafzumessungsgründe der ordentliche Strafrahmen des Totschlags gemäß S$S 212 StGB nicht unangemessen hart erschiene, den danach anzuwendenden Strafrahmen ausdrücklich mit 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe angab (UA S. 14) und trotz der auf UA
S. 14, 15 begründeten Annahme der Voraussetzungen des
S 21 StGB auf UA S. 17 zusammenfassend und abschließend nochmals hervorhob:
"Auch bei Berücksichtigung der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit weicht die Tat nicht in dem Maße von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden
2oP
Fällen des Totschlags ab, daß eine Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB als unangemessen hart erschiene. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut die vorgenannten und alle weiteren in S$S 46 StGB allgemein enthaltenen Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von
8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten.’
Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel nötigt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs. Er berührt jedoch - da es allein um die Bewertung der festgestellten Tatsachen geht, nicht die Feststellungen zum Strafausspruch. Diese können daher bestehen bleiben. Insoweit
ist die Revision zu verwerfen."
Jähnke Maier Theune
Niemöller winkler