Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 03.12.1991 – 1 StR 456/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 Ss§ 142 Abs. 1 Satz. 2, 337 Sieht der Vorsitzende entgegen $S 142 Abs. 1 S. 2 StPO ohne hinreichenden Grund davon ab, den Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören, so begründet _ dieser Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Revision.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: . nein Veröffentlichung: ja
StPO 1975 Ss§ 142 Abs. 1 Satz. 2, 337
Sieht der Vorsitzende entgegen $S 142 Abs. 1 S. 2 StPO ohne hinreichenden Grund davon ab, den Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören, so begründet _ dieser Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Revision.
BGH, Urt. vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 - LG Stuttgart
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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 456/91 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ali B GEEERESEREEEEEEEEEREEND aus NO, seboren am EEE 1964 in TEE (Iran),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WIE in der Verhandlung Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom:11. April 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, daß der Vorsitzende Rechtsanwalt IBM zum Pflichtverteidiger bestellt hat, ohne ihn - den Angeklagten - vorher anzuhören, und daß er einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag, Rechtsanwalt Thomas FE zum Verteidiger zu bestellen, abgelehnt hat. Die Rüge greift im Ergebnis
nicht durch.
a) Die Rüge ist zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (s 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß S 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile
vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60, vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NIW 1973, 1985). Die Statthaftigkeit der Rüge hängt deshalb nicht davon ab, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung etwa einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt hat und hierzu ein Beschluß des Gerichts ergangen ist.
b) Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet. In der Entscheidung des Vorsitzenden über die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers liegt kein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
‘"aa) Der durch das StVÄG 1987 eingefügte § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger sicherzu-Stellen (BT-Drucks. 10/ 1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 9, 36, 38). Ein Verstoß gegen die Regelung des $S 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, wie er hier vorliegt, vermag aber für sich allein die Revision nicht zu begründen. Die gegenteilige, vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung würde im Ergebnis aus der Verletzung dieser Sollvorschrift einen absoluten Revisionsgrund machen. Eine so weitreichende Bedeutung läßt sich der Norm jedoch nicht entnehmen.
bb) Die Auswahl des Rechtsanwalts JB und die spätere Ablehnung einer Änderung dieser Entscheidung durch den Vorsitzenden waren nicht ermessensfehlerhaft. Der Angeklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er nur zu Rechtsanwalt FB das notwendige Vertrauen gehabt habe, nicht aber zu
dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Im, oder daß dieser aus objektiven Gründen als Verteidiger ungeeignet gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spricht im übrigen auch der tatsächliche Geschehensablauf: Weder hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Mitteilung über die Beiordnung des Rechtsanwalts IR erhoben noch hat er nach der am 20. März 1991 - immerhin zwei Wochen vor der Hauptverhandlung - stattgefundenen Besprechung mit Rechtsanwalt FOR eine Änderung der Pflichtverteidigerbestellung beantragt. Auch in dem zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung des Rechtsanwalts FREE ist von mangelndem Vertrauen zu Rechtsanwalt JR oder von dessen Ungeeignetheit nicht die Rede.
Wenn der Angeklagte mit der Bestellung des Rechtsanwalts J@MMP nicht einverstanden gewesen wäre, so hätte er ‚schon im eigenen Interesse jedenfalls dann tätig werden müssen, als er von dieser Verfügung des Vorsitzenden erfuhr. Hierzu bedurfte es auch keiner juristischen Kenntnisse. Da der Angeklagte jedoch die Zeit. bis zur Hauptverhandlung ungenutzt verstreichen ließ und erstmals zu Beginn der Verhandlung die Beiordnung von Rechtsanwalt FE verlangte, war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende diesen Antrag u.a. mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ablehnte.
Aus denselben Gründen verstieß die Ablehnung des Antra-
ges auf Bestellung des Rechtsanwalts Fe nicht gegen das willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Bestimmung des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Unter diesen Umständen läßt sich ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beruht (§ 337 StPO).
2. Die vom Angeklagten nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Foth Granderath
Beyer wahl