Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 29.11.1991 – 3 StR 408/91

3. Strafsenat

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134

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Mehmet Firat IB aus vu, geboren am @. EEE 1952 in DB (Türkei),

wegen Vollrausches

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die äußeren Feststellungen zur im Rausch begangenen Tat bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.

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Zutreffend hat die Strafkammer ihrem Urteil als Rauschtat sexuelle Nötigung ($S 178 Abs. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zugrundegelegt. Sachverständig beraten hat das Landgericht bei dem Angeklagten für den Zeitraum der am Tattag nach 7.30 Uhr liegenden Rauschtat die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher und die des S$S 20 StGB nicht ausschließbar angenommen.

Den Beginn des Sichberauschens hat die Kammer auf die Zeit kurz nach 3.00 Uhr festgelegt, als der Angeklagte gemeinsam mit dem späteren Tatopfer zu einem Trinkgelage hinzukam. Sie ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt trotz einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 %o in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S. 54, 55). Dies schließt sie daraus, daß der Angeklagte sich fahrtüchtig gefühlt, auf das Folgegeschehen situationsgerecht reagiert und daran später eine vollständig erhaltene Erinnerung bis auf das Tatkerngeschehen und einen kurzen Zeitraum davor und danach gehabt habe (UA S. 13). Belegt werde sein völlig intaktes Erkenntnis- und Steuerungsvermögen durch den Umstand, daß er noch um 6.00 Uhr das Ansinnen, mit seinem Auto zu fahren, im Hinblick auf seine starke Alkoholisierung zurückgewiesen habe (UA S. 55).

Die Vorgehensweise des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Denn für die Annahme, daß sich der Angeklagte erst ab 3 Uhr und nicht schon früher vorsätzlich in einen Rausch versetzt und damit die Tatbestandshandlung des § 323 a Abs. 1 StGB verwirklicht habe, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Eine alkoholische Beeinflussung erfüllt die Merkmale eines Rausches jedenfalls dann, wenn

VIEH

sie einen Schweregrad erreicht, der zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt (BGHSt 32, 48, 54). Diese Voraussetzungen kommen aber bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,1 %0 schon für den als Beginn des "Sichberauschens" festgelegten Zeitpunkt und nicht erst für die Zeit danach in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, daß bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege, von 2,6 %o an in hohem Grade wahrscheinlich sei (BGH NStZ 1984, 506;

BCHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6) und bei 3 %o

in der Regel nicht ausgeschlossen werden könne (BGHSt 34, 29, 31; BGH NSt2 1986, 114). Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, daß und warum bei dem Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 %o noch kein Rausch im Sinne des § 323 a StGB vorgelegen habe (vgl. BGHSt 32, 48). Die vom Tatrichter dafür angegebenen Gründe, nämlich das planmäßige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten sowie seine weitgehend intakt gebliebene Erinnerungsfähigkeit reichen dafür bei dem sehr hohen Blutalkoholgehalt nicht aus (vgl. u.a. BGHSt 37, 231, 240 ff. = NStZ 1991, 481, 482 £f.; BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 15 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu gemachte Ausführungen eines Sachverständigen teilt die Kammer nicht mit, so daß der Senat nicht in der Lage ist, die Auffassung des Landgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch, weil eine zeitlich frühere Tatbestandsverwirklichung im Sinne des "Sichberauschens" auch andere Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach sich ziehen kann und möglicherweise nur die Annahme von Fahrlässigkeit zuläßt.

Die Feststellungen zur Rauschtat werden vom dargelegten Fehler nicht berührt, sie können daher bestehen bleiben.

Ruß Rissing-van Saan Blauth Miebach Richter am Bundesgerichtshof Terno befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert: Ruß