Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.11.1991 – 3 StR 469/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ralf Ulrich S EEE :.: ou, c<- boren am ®. da 1950 in RB,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
wıIII
2E
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (fortgesetzte Handlung zum Nachteil seiner am 10. Juli 1979 geborenen Tochter Ute) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei weiteren Fällen (fortgesetzte Handlungen zum Nachteil der am 5. Dezember 1978 geborenen Sandra I 7 der am 20. Juni 1979 geborenen Gabi BEP und der am 18. Juni 1980 geborenen Birgit DB ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe hat es gebildet aus der für die Sexualtat zum Nachteil der Tochter Ute verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und aus den für die Sexualtaten zum Nachteil der drei anderen Mädchen verhängten drei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren.
Die Sachrüge des Angeklagten führt, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen den Mindestschuldgehalt teilweise nicht ausreichend erkennen und begründen die Besorgnis, daß die Regeln über die Annahme von Tateinheit zum Nachteil des Angeklagten nicht beachtet worden sind.
Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß zweifel über die Rechtskraft des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor § 1/fH Schuldumfang 1). Ob diesen Anforderungen insgesamt genügt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls bei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Sandra Sg, Gabi BEW und Birgit BEP reichen die Feststellungen insoweit nicht aus. Zwar sind der ungefähre Beginn und das Ende der jeweiligen Straftat aus den Urteilsgründen zu entnehmen. Es fehlt aber die Mindestzahl der sexuellen Einzelhandlungen, ohne die hier der Mindestschuldumfang nicht ermittelt werden kann.
AEE
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilungen in den drei genannten Fällen erfaßt die Verurteilung wegen der Sexualstraftat zum Nachteil der Tochter Ute auch aus folgendem Grund: Nach ‘den Feststellungen drängt sich auf, daß der Angeklagte einzelne sexuelle Handlungen an seiner Tochter Ute und an Sandra S@EMB sowie an Gabi Be durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 StGB, also tateinheitlich begangen hat. Das ist schon dann der Fall, wenn mehrere fortgesetzte Handlungsreihen auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen (st. Rspr. z.B. BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1). Ein solcher Sachverhalt kann hier vorliegen. Denn die Tochter Ute und deren Freundin Sandra SB lagen bei der Vornahme einzelner sexueller Handlungen zusammen nackt neben dem Angeklagten, einmal saßen sie auch gemeinsam in der Badewanne (UA S. 7 f.). Das UA S. 9 beschriebene Geschehen legt die Annahme nahe, daß sich auch die sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter Ute und an Gabi Bgg® teilweise überschnitten haben. War dies der Fall oder läßt es sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, so durften, da Tateinheit
vorlag, insoweit keine Einzelstrafen verhängt werden.
Wegen der Anforderungen an den Gesamtvorsatz bei sich über mehrere Jahre erstreckenden sexuellen Einzelakten verweist der Senat auf die Entscheidungen in BGHR vor § 1/fH Gesamtvors. 24 und 34.
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