Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.11.1991 – 4 StR 523/91

4. Strafsenat

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75/77

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 523/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Herbert Heinz z EB aus DEE, dort geboren am GEB 1954,

wegen Nötigung u.a.

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04

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1991 gemäß S$S 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ZB wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. April 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung - S§ 223, 240, 52 StGB - schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 223 a StGB - beschuhter Fuß - (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3) ist hier das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Der Schuldspruch ist insoweit zugunsten des Angeklagten ZUBE abzuändern. Daß die gegen diesen Angeklagten verhängte Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht ihn insoweit lediglich wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hätte, kann der Senat in Anbetracht

des Schuldgehalts der Tat, namentlich der Hilflosigkeit des mißhandelten Geschädigten und seiner erheblichen Verletzun-

gen, sicher ausschließen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zB ergeben. Daß er nicht auch zumindest wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden

ist, beschwert ihn nicht.

Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf