Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.11.1991 – 1 StR 653/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
g, 11.9
in der Strafsache
gegen
Ute Irma C EB , seborene RW, in der Bundes-
republik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
ER 1950 ir umuuuu
wegen Diebstahls u.a.
wIII
IL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. November 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage
der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es nicht erörtert, obwohl es einen Zusammenhang zwischen den Straftaten und der starken Alkoholabhängigkeit der Angeklagten angenommen hat.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hat ein Täter den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer auf diesen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, daß der Täter infolge seines Hanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (S 64 Abs. 1 StGB). Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht, wie der Senat in einem Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90 (BGHSt 37, 5 = BGHR StGB S 64, Ablehnung 2) grundsätzlich entschieden hat, auf die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge überprüfen (ebenso BGH, Beschl. vom 27. September 1991 - 3 StR 30/91 m.w.Nachw.). Das Verschlechterungsverbot steht in einem solchen Fall der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung durch den Tatrichter nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO).
2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß bei der Angeklagten die Voraussetzungen
für eine Unterbringung gegeben sind. Sie ist mindestens seit
1987 alkoholabhängig, hat bereits eine erfolglose Alkoholentwöhnungskur durchgemacht, lebt seit Jahren im Nichtseßhaftenmilieu und hat dort bis zu ihrer Festnahme am 4. Februar 1991 "den Tag im wesentlichen mit dem Konsum von Alkohol" verbracht (UA S. 17). Am 19. Februar 1990 wurde sie vom Amtsgericht Heilbronn u.a. wegen Diebstahls von Spirituosen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, dienten teilweise unmittelbar der Beschaffung alkoholischer Getränke, zum Teil der Erlangung der Geldnittel, die die Angeklagte in erster Linie für den eigenen Alkoholbedarf und den ihrer Freunde und Bekannten aus dem Kreis der Nichtseßhaften benötigte; ihr unmittelbarer Lebensunterhalt war durch Sozialhilfe gedeckt. Aufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit der Angeklagten hat das Landgericht für sämtliche Taten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen (UA Ss. 17, 36).
3, Unter diesen Umständen hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Gefahr eines einschlägigen Rückfalls hat es ausdrücklich bejaht und mit dieser Begründung eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt (UA S. 40). Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Landgericht - wenn es die Notwendigkeit einer Unterbringung geprüft hätte - trotz des Fehlschlages der früheren Entwöhnungskur und der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft der Angeklagten eine Entziehungskur nicht für von vornherein aussichtslos im Sinne des S 64 Abs. 2 StGB gehalten hätte. Davon kann nämlich nur gesprochen werden, wenn der Erfolg einer Unterbringung zweifelsfrei zu verneinen ist, nicht aber schon dann, wenn das Ergebnis nur ungewiß
ist (BGHR StGB § 64 Anordnung 1, Aussichtslosigkeit 2 m.w.
ER
Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 64 Rdn. 7 a). Für die Feststellung der völligen Aussichtslosigkeit bedarf es aber in aller Regel der Hinzuziehung eines Sachverständigen
(Dreher/Tröndle aaO).
Die unterlassene Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt sich bei der gegebenen Sachlage als rechtsfehlerhaft dar. Auf die Revision der Angeklagten war daher das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil auszuschließen ist, daß die zuerkannten Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung
angeordnet worden wäre. Gribbohm Foth Brüning
Beyer wahl