Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.10.1991 – 4 StR 417/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sino
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 417/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Anton Franz S E u: SHE, geboren am EEE 1953 in SOME,
wegen Betruges
wIII
LL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. März 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die im ‘Fall B II der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom
23. September 1986 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, die Bildung einer Gesamtstrafe jedoch an der Einbeziehung jener Strafe durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Landau vom 25. Februar 1991 scheitert (BGHSt
20, 292 £.).
Der Umstand, daß die Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben muß, läßt jedoch die gesetzlichen Anforderungen bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten (§§ 53 f. StGB) unberührt. Das Landgericht hätte daher ungeachtet der zu erwartenden Auflösung aus allen drei Strafen eine Gesamtstrafe bilden müssen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf