Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.10.1991 – 3 StR 382/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 382/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Vvolkhard 5 EEE aus IE, dort geboren am REED ,

wegen Vergewaltigung

wıIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 2. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden den Besonderheiten des Falles, die sich aus der Beziehung

zwischen dem Angeklagten und der Zeugin BEEEBb, dem Tatopfer, ergeben, nicht insgesamt gerecht. Die Strafkammer hat zwar im Sinne eines bestimmenden, zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgrundes berücksichtigt, daß er über längere Zeit bis unmittelbar vor der Tat ein intimes Liebesverhältnis zu der Zeugin - in gemeinsamer Wohnung - unterhalten hatte, dessen Scheitern der Angeklagte fürchtete und in dessen Verlauf sich die Zeugin Bis ihm gegenüber "inkonsequent” verhalten hatte. Diesen für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkt und insbesondere die damit in engem Zusammenhang stehende Tatsache, daß der Angeklagte und die Zeugin noch zwei Tage vor der Tat einverständlich intimen Verkehr miteinander hatten, läßt die Strafkammer jedoch bei der strafschärfenden Wertung des Umstandes, daß der Angeklagte "es zum Samenerguß in der Scheide kommen ließ", außer acht. Grundsätzlich kann zwar bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters einer Vergewaltigung berücksichtigt werden, daß er den Geschlechtsverkehr ungeschützt mit Samenerguß in die Scheide ausgeführt hat (BGHSt 37, 153 £ff.). Die strafschärfende Wertung hängt jedoch im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung und/oder einer HIV-Infektion (vgl. dazu BGH aaO S. 156, 157) gemacht werden kann. In aller Regel wird dies auch der Fall sein. Ist die Tat aber unmittelbar aus einer länger dauernden intimen Beziehung heraus begangen, kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf im dargelegten Sinn deshalb fehlen, weil der. Täter auf Grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen hat, und

der Geschlechsverkehr in dem vorausgegangenen Liebesverhältnis üblicherweise ungeschützt vollzogen worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Falle der auch in diesem Zusammenhang gebotenen Berücksichtigung der besonderen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer die Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeführt wurde, anders gewertet und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muß daher neu

zugemessen werden.

Darüber hinaus besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung insofern nicht unbedenklich ist, als das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten erwogen hat, daß er die Situation, in der sich die Zeugin BEib nach den vorausgegangenen Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Demütigungen befand, "bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs bewußt ausgenutzt" hat. Diese Erwägung läßt besorgen, daß die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB den Tatbestandsvorsatz nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 177 I Drohung 2 und Gewalt 1) als solchen strafschärfend berücksichtigt hat. Jedenfalls dem selbständigen Eigenge-

wicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des

Täterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann - nach entsprechendem Hinweis - nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt 30, 147/148 und 165/166; BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).

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