Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 12.09.1991 – 4 StR 102/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EA BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES:

4 StR 102/91 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter DEE au s SCHENEEEEEEED, dort geboren am ER 1945, zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Tötung

wIllI

33

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistentin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

66]

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28. September 1990 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 115 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zum Schadensersatz verurteilt. Die nach dem Recht der DDR form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Protests der Staatsanwaltschaft und der Berufung des Angeklagten sind nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revisionen zu behandeln. Das: vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte hat die Revision, mit der er ebenfalls die Sachrüge erhebt, auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Das Bezirksgericht hat festgestellt: Nachdem der Angeklagte bereits am Vormittag Bier und Kräuterlikör in unbekannter Menge zu sich genommen hatte, begab er sich in den Abendstunden zusammen mit Steffi KM, seiner Lebensgefährtin, und zwei Bekannten in eine Gaststätte, in der jeder etwa fünfzehn Gläser Bier und Schnaps zu sich nahm. Auf dem Rückweg kam es zwischen dem Angeklagten und Steffi Keitel im . Bereich einer Brücke zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Nachdem Steffi “| infolge der Schläge zu Boden gegangen war, faßte ihr der Angeklagte mit der linken Hand in Brusthöhe in die Felljacke, mit der rechten Hand in den Hosenbund, hob sie hoch und drückte ihren Oberkörper über das Brückengeländer. Dort hielt er Steffi “ BP die im Bereich der unteren Gesäßfalte auf dem Handlauf des Geländers auflag, mit nahezu gestrecktem Arm jenseits des Geländers fest. Als sie das Geländer losließ, konnte der Angeklagte ihr Gewicht nicht mehr halten. Sie stürzte auf die 9,50 m tiefer liegenden Elbewiesen, wo sie infolge der durch den Sturz erlittenen Verletzungen verstarb.

Der Schuldspruch und die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Strafzumessung geben keinen Anlaß zu durchgreifender Beanstandung.

l. Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft, das Urteil setze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz des Angeklagten auseinander, sind im Ergebnis nicht begründet. Das Bezirksgericht hat weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus den Aussagen der Zeugen eindeutige Schlüsse auf einen Tötungsvorsatz zu ziehen vermocht. Es ist

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-102-91#rd_4

deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, daß der Angeklagte Steffi KM, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend, aus Verärgerung über das Geländer gedrückt hat, um sie zu ängstigen; nachdem die Geschädigte das Geländer losgelassen habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, das Gewicht zu halten, so daß sie von der Brücke gestürzt sei (UA 13).

Dabei hat das Bezirksgericht nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte in seiner Vernehmung vor dem Haftrichter sowie in einer von ihm gefertigten handschriftlichen Stellungnahme angegeben hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Es hat jedoch daraus im Hinblick auf die logische, nachvollziehbare und im übrigen nicht widerlegbare Erklärung zur Motivation des früheren Aussageverhaltens, die es aus aussagepsychologischer Sicht für plausibel gehalten hat, keine Schlußfolgerungen auf das tatsächliche Geschehen ziehen können (UA 12, 13).

Zwar wäre es zum näheren Verständnis dieser Beweisführung angebracht gewesen, die Einzelheiten jener Erklärungen mitzuteilen. Abgesehen von dem Umstand, daß das Urteil des Bezirksgerichts auf einer Verfahrensordnung beruht, deren Anforderungen hinsichtlich der Urteilsgründe mit denen des § 267 StPO nicht ohne weiteres übereinstimmen, versteht es sich hier nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber von selbst, daß sich der intellektuell unterdurchschnittlich befähigte Angeklagte unter dem Eindruck der unbestreitbaren objektiven Befunde, der schweren körperlichen Mißhandlung seiner Lebensgefährtin durch die vorangegangenen Schläge und seines jedenfalls äußerst riskanten Verhaltens einem erhöh-

ten Geständnisdruck ausgesetzt gesehen hat. Zudem befand sich der Angeklagte im Hinblick auf seine alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit in einer Situation, in der dem Beweiswert tatnaher Einlassungen zur inneren Tatseite von vornherein mit erheblichen Vorbehalten zu begegnen war.

Nach alledem ist es von der Revisionsinstanz hinzunehmen, daß sich das Bezirksgericht hier vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes nicht hat überzeugen können.

2. Der Revision des Angeklagten muß der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Das Bezirksgericht hat sich - sachverständig beraten - mit der alkoholischen Beeinflussung und der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinandergesetzt. Seine Schlußfolgerung, es lägen "keine Hinweise dafür vor, daß beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 15, 16 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit) gegeben waren" (UA 7), ist auf der Grundlage des DDR-Rechts revisionsrechtlich zumindest im Ergebnis (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR) nicht zu beanstanden.

Es läßt sich auch ausschließen, daß der Angeklagte unter Anwendung des StGB milder bestraft worden wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar erscheint es nach den Feststellungen des Urteils nicht fernliegend, daß sich der Angeklagte infolge alkoholischer Beeinflussung in Verbindung mit dem Affekt "von tatbegleitender Stärke" (UA 7) in einem Zustand befunden hat, in dem eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen wäre (§ 21 StGB). Einschlägige Vorbelastung und

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-102-91#rd_11

Alkoholmißbrauch, die erhebliche körperliche Mißhandlung der Geschädigten und das vom Bezirksgericht zu Recht berücksichtigte Maß objektiver Pflichtwidrigkeit geben dem Gesamtgeschehen, das nach dem StGB mit einer Gesamtstrafe unter eigenständiger Gewichtung des Schuldgehalts der vorangegangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu ahnden gewesen wäre, jedoch ein derartiges Gewicht, daß eine mildere als die vom Bezirksgericht verhängte Strafe dem Zweck eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht werden könnte.

Jähnke Richter am Bundesgerichtshof Nehm Dr. Meyer-Goßner ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Jähnke Maatz Basdorf