Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 4 StR 394/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RN

BUNDESGERICHTSHOF 4_StR 394/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Ernst S CE aus NEE, geboren am EEE 1930 in :imuumg- >AREEBER

wegen Betruges u.a.

wIII

1627

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung beschlagnahmter Bilder angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat sie 76, im einzelnen aufgeführte Bilder im Stile der Maler Ackermann, Bissier, Grieshaber, Hoelzel und Miro eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Anordnung der Einziehung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hat die gefälschten, von ihm in den Handel gebrachten Bilder mit einem Kostenaufwand von über 800.000 DM zurückgekauft (UA 12, 120). Zu diesem Zweck mußte er erhebliche Verbindlichkeiten eingehen, die ihn zur Zeit der Urteilsfindung mit monatlichen Rückzahlungsbeträgen von 10.000 bis 12.000 DM belasteten. Da die Strafkammer die Gefahr, daß die im Eigentum des Angeklagten stehenden Bilder ($s 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) der Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen könnten - die bloße gedankliche Möglichkeit einer solchen Verwendung reicht bei Kunstfälschungen nicht aus (BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 2 m.w.Nachw.) - nicht dargelegt hat, versteht sich die Verhältnismäßigkeit der Einziehung nicht von selbst (vgl. BGHR aa0). Die mangelnde Erörterung des § 74 b StGB führt deshalb zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf