Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 4 StR 365/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF , StR 365/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alexandru z EEE aus rÜEE- EEE, seboren am EEE 1957 in DER / TC,

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.

wIIlI

P74

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß S§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Mißhandlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung ge-

mäß § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verfolgung in Anwendung des § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den rechsfehlerfrei erkannten Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 315 b Abs. 1 StGB beschränkt.

Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt. Der Schwerpunkt des Unrechts der Tat des Angeklagten lag in der demonstrativen erheblichen Gefährdung seines Kindes aus "Erbitterung über das Verhalten der Behörden". Deshalb kann der Senat sicher ausschließen, daß das Landgericht auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten allein wegen des Vergehens nach § 315 b Abs. 1 StGB verurteilt hätte, und zwar ungeachtet der gegenüber § 223 b Abs. 1 StGB

LE

geringeren Mindeststrafe in § 315 b Abs. 1 StGB. Die Grenze schuldangemessenen Strafens wäre dann hier unterschritten worden.

Salger Steindorf Nehm

Maatz Basdorf