Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 2 StR 326/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 326/91 BESCHLUSS 18.3. 99 |
BI in der Strafsache
gegen
Werner JE aus BB, geboren am EB. ap 1958 in BEMB-Be@iM, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 7. August 1991 ist gegenstandslos.
Gründe§
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 1991, beim Landgericht in Bonn eingegangen am 15. Juli 1991, seine Revision zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam, da die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Landgericht Bonn noch abgegeben werden konnte, denn der Generalbundesanwalt hat die Akten erst am 22. Juli 199i dem Bundesgerichtshof vorgelegt (vgl. zu dieser Frage Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 9; Pikart in KK 2. Aufl.
Rdn. 10 jeweils zu § 347 StPO). Das Landgericht Bonn blieb bis zum Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof, auch wenn sich die Akten bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung beim Generalbundesanwalt befanden, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 31; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 8 jeweils zu § 302 StPO). Da die Revision somit vor Erlaß des Beschlusses des Senats vom 7. August 1991
rechtswirksam zurückgenommen worden war, ist dieser Beschluß gegenstandslos (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 32 m. w. N.). Dies war durch Beschluß festzustellen (vgl. dazu RGSt 55, 213, 214; OLG Hamm GA 1972, 87, 88).
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