Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 17.07.2024 – 2 StR 72/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR72.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Angeklagte ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluss des Senats vom 26. März 2024 ist gegenstandslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-17/2-str-72-24#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2024 als unbegründet verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-17/2-str-72-24#rd_2

Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Die Angeklagte hat ihr Rechtsmittel bereits mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof – gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1991 – 2 StR 326/91, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-17/2-str-72-24#rd_3

Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2021 – 5 StR 550/20 Rn. 3, und vom 2. Juni 2021 – 6 StR 148/21 Rn. 3 je mwN).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann