Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.09.1991 – 2 StR 355/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 355/91 BESCHLUSS PM birsbohe__

in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. April 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Betruges in zwei

Fällen verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Allein die Verurteilung wegen Betruges durch Einlösung des von Rechtsanwalt L. ausgestellten Schecks hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrags-

schrift vom 19. August 1991 ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich den versehentlich in seinen Gewahrsam gelangten Scheck des Rechtsanwalts Lime rechtswidrig zugeeignet; er hat ihn unterschlagen (S§ 246 StGB). Es spricht nichts dafür, daß die auf allen Post-

scheckformularen enthaltene Zahlungsanordnung ’... oder

Überbringer’ gestrichen war. Somit handelte es sich um einen echten Inhaberscheck. Dieser stand in seinem wirtschaftlichen Wert einem Postsparbuch gleich. Seine Einlösung war daher mitbestrafte Nachtat zu der Unterschlagung (BGH in MDR 1957, 652; BGH Beschluß vom 7. Januar 1983 - 2 StR 720/82; Beschluß vom 24. Oktober 1990 - 2 StR 488/90).

S 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der geständige (UA S. 14) Angeklagte sich bei einem entsprechenden Hinweis mit Sicherheit nicht anders verteidigt hätte. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei dieser rechtlichen Würdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Theune Niemöller

Gollwitzer winkler