Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 28.08.1991 – 4 StR 384/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

a StR 384/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kay Uwe HM aus Hai, geboren am GEM 1962 in

wegen Totschlags

wIIl

077

LL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. August 1991 beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 23. August 1991 wird verworfen.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag kann - seine rechtzeitige Anbringung unterstellt - keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat seine Revision fristgerecht durch bei Gericht am 25. April 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hat bei der Darstellung der Verfahrensrüge allerdings die Form des § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gewahrt. Mit seinem Wiedereinsetzungsamtrag legt er nunmehr eine formgerechte Verfahrensbeschwerde vor.

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen eine Frist (oder ein Termin) versäumt worden ist ($S 44 Satz 1 StPO). Soweit der Angeklagte somit wegen Außerachtlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Revisionsbegründung Wiedereinsetzung begehrt, kommt eine solche schon ganz allgemein nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge unzulässig (BGH NSt2 1985, 181; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 und 3). Zu Recht ist in diesen Erkenntnissen darauf hingewiesen worden, daß die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Be-

reich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt werde, wenn der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrüge aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern dürfte (BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1). Ein von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz zugelassener Ausnahmefall (vgl. BGH NStZ 1981, 110; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4) liegt nicht vor.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf