Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.08.1991 – 3 StR 159/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 159/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Günther R Emm aus IB, geboren am 22. April 1940 in wm |

wegen Betrugs u.ä.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 14. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5, November 1990 dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall BV der Urteilsgründe wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH durch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Abgabe falscher Versicherungen zum Zwecke der Eintragung einer GmbH (§ 26 StGB, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) ersetzt

wird.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft im Fall I ] der Urteilsgründe ist nicht möglich, weil der Angeklagte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der zu gründenden N@EB-CmbH war. Die Feststellungen rechtfertigen nicht, ihn zur Zeit der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister als

faktischen Geschäftsführer im Sinne von BGHSt 31, 118 anzusehen; interne Einwirkung auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer genügt nicht (vgl. BGHZ 104, 44, 48). Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt. Allerdings ist der Strafrahmen nach § 28 Abs. 1, S 49 Abs. ı StGB zu mildern (vgl. Rowedder/Fuhrmann, GmbHG 2. Aufl. § 82 Rdn. 4). Dies hat die Strafkammer auch in den als Anstiftung gewerteten Fällen

B VI - VIII verkannt. Das Stellt den Ausspruch über die zZUugehörigen Einzelstrafen aber nicht infrage, weil sich das Landgericht bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat und der Senat im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausschließen kann, daß die Strafen bei Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung nied-

riger ausgefallen wären.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrügen zu I 1, 2c,d,e, j und 1 der

Revisionsbegründung sind im übrigen schon deswegen unzu-

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lässig, weil entgegen $S 344 Abs. 2 StPO die die Anträge

ablehnenden Gerichtsbeschlüsse nicht vollständig mitgeteilt

werden.

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