Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.08.1991 – 4 StR 343/91

4. Strafsenat

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6/8

A4

BUNDESGERICHTSHOF

4_ StR 343/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas S EB aus vi ceboren am CE 196° in HE VeÜEEEE, zur zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

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A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

16. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision hat mit der lediglich den Strafausspruch betreffenden Aufklärungsrüge Erfolg. Da die vom Amtsgericht Warburg bestimmte Bewährungszeit (UA 5) zur Zeit der Hauptverhandlung und auch bereits vor der festgestellten ersten Festnahme des Angeklagten in dieser Sache (UA 4, 15) abgelaufen war, mußte die Jugendkammer vor einer Einbeziehung des Urteils in jener Sache den Vollstreckungsstand aufklären. Da dies die Erkenntnis des Erlasses der dort verhängten Jugendstrafe (entgegen UA 5, 14 nicht Freiheitsstrafe) gemäß S 26 a JGG - der nicht widerrufbar ist (vgl.

Eisenberg, JGG 4. Aufl. SS 26, 26 a Rdn. 31) - erbracht hätte, wäre eine Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Warburg nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen vollständiger sonstiger Erledigung der Jugendstrafe (Eisenberg aaO § 31 Rdn. 25) nicht zulässig gewesen. Daß die Jugendkammer ohne die Einbeziehung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, kann der Senat ungeachtet des sehr milden Strafausspruchs nicht sicher ausschließen.

Hingegen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wie des Maßregelausspruchs nach SS 69, 69 a StGB, der von der Aufhebung unberührt bleibt, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Die zur neuen Straffestsetzung berufene Jugendkammer wird angesichts des Umfangs des Drogenmißbrauchs des Angeklagten (UA 5, 15) und des Umstands, daß seine Straftaten der Finanzierung oder Beschaffung von Betäubungsmitteln dienten (UA 5), - naheliegend mit Hilfe eines Sachverständigen - zu überprüfen haben, ob seine Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt erhalten war (§ 21 StGB) und ob bei ihm die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen (§ 64 StGB, S$S 7 JGG), deren Anordnung das

HF

Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf