Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.07.1991 – 3 StR 244/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 244/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

Brigitte K U)

6. August 1966,

gegen

aus KR, dort geboren am

wegen Beihilfe zum schweren Raub

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Knittel wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 1990, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hatte die Täter eines Raubüberfalls auf eine Gaststätte, bei dem zwei Menschen erheblich verletzt wurden, mit ihrem Pkw in die Nähe des Tatortes gefahren, während der Tatausführung in einer entfernt gelegenen Gaststätte gewartet und die Täter nach Beendigung der Tat wieder nach Hause beziehungsweise zu deren Pkw gebracht. Sie war weder

an der Planung der Tat noch an der Beute beteiligt.

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Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die auf Grund der Sachrüge durchgeführte Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt und die Strafe dem gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles hat es ausgeführt, die Angeklagte habe in Kenntnis dessen, daß mehrere Mittäter die Tat ausführen sollten, diese den Raub eingehend geplant und vorbereitet hatten und bei der Tat neben einer Schußwaffe auch ein Schlagstock mitgeführt wurde, Beihilfe geleistet, so daß, "das Gesamtbild dieser Haupttat" auch hinsichtlich der Angeklagten KB "nicht von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Taten des schweren Raubes" abweiche. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für Haupttäter und Gehilfen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH NSt2 1983, 217; BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1984, 254). Ist die Haupttat nicht als minder schwer einzustufen, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß dies auch für die Tat des Gehilfen gilt. Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kommt es auf die Schwere der Tat des Gehilfen, mithin auf das Maß seiner Schuld, und

nicht auf diejenige des Haupttäters an. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist zwar die Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat zu berücksichtigen; ebenso wesentlich sind jedoch auch die Art und der Umfang seiner Gehilfentätigkeit. Das Landgericht hat der Beihilfehandlung der Angeklagten, wie es bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt hat, selbst "nur verhältnismäßig geringe Bedeutung" beigemessen. Ferner hat es der Angeklagten "eine gewisse Abhängigkeit von einem der Haupttäter", ihr Geständnis und ihre bisher straffreie Führung zugute gehalten. Diese Zumessungstatsachen hätte das Landgericht bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer auf diese Umstände erstreckten Prüfung einen minder schweren Fall angenommen und auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Mindeststrafe des angewandten, gemilderten Strafrahmens des $S 250 Abs. 1 StGB entspricht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der neue Tatrichter, sollte er bereits schon auf Grund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB bejahen, diesen nach SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern haben wird. Sollten die allgemeinen Umstände für sich genommen die Bewertung der Tat als minder schwer nicht rechtfertigen, wird er weiter zu prüfen haben, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB für sich allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führt (vgl. BGHR StGB vor S 1 mF Strafrahmenwahl 3 und 6).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-244-91#rd_6

Erst wenn auch diese Möglichkeit verneint wird, eröffnet sich der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der dann nach SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.

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