Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 23.07.1991 – 5 StR 285/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 285/91 BIHA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Karl-Heinz Li us SB. geboren am EB :937 ir oggiiiin
Landkreis S- "BEER.
zur Zeit in Haft,
2. Wolfgang C du . geboren am EEE 1965 in sei,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 23. Juli 1991 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Le wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 17. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen
a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten L@2
@.
b) im Ausspruch der Einzelstrafe gegen den Angeklagten CB wesen der Tat vom 14. November 1990 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten
aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Lg wird als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer Lg wegen schwerer räuberischer Erpressung und den Mitangeklagten CD. ser nicht Revision eingelegt hat, wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.
1. Während die Revision des Angeklagten Lg aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand.
Bei der von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Tat wurde eine "Gaspistole der Marke Perfekta, Modell
FBI 8000" eingesetzt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt näher dargelegt hat, noch entnommen werden, daß die Gaspistole bei der Tatbegehung geladen war. Über die Konstruktion der als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilten Gaspistole teilt das Urteil nichts mit. Einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht verneint, ohne hierbei auf die Eigenart der Gaspistole einzugehen. Indes birgt die Mitführung einer geladenen Gaspistole eine geringere Gefährlichkeit, als es bei einer scharfen Schußwaffe der Fall ist. Dies kann - ebenso wie in den Fällen der Verwendung einer nicht gebrauchsbereiten Schußwaffe oder einer Scheinwaffe (BGH StV 1981, 68; 1982, 70 £.; 1983, 18 £.) - ein Indiz für eine relativ geringe kriminelle Energie
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des Angeklagten ergeben, das in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und 3). Hier hat die Kammer diesen Gesichtspunkt weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung erwähnt. Daher kann der Senat nicht ausschießen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung des genannten Umstandes einen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB angenommen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht anzunehmen, daß die Pistole eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. i Nr. 1 StGB war. Für eine solche Annahme fehlen Feststellungen zur Konstruktion der Waffe; auch aus der mitgeteilten Typenbezeichnung kann hier (anders als in dem durch BGH NStZ 1990, 77, 78 entschiedenen Fall) eine Schußwaffeneigenschaft nicht hergeleitet werden. Schließlich unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Entscheidung BGHR
StGB 5 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 zugrundelag, wesentlich dadurch, daß dort angesichts besonders gravierender Tatumstände "keine eingehendere Erörterung eines minder schweren Falles erforderlich" war.
2. Der genannte sachlich-rechtliche Fehler haftet auch der Bemessung der gegen den Mitangeklagten CE . der nicht Revision eingelegt hat, wegen dieses Falles verhängten Einzelstrafe an. Daher ist nach S$S 357 StPO die Aufhebung auf die in diesem Fall (II. 2. der Urteilsgründe) gegen den Nichtrevidenten verhängte Einzelstrafe und auf die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe zu erstrecken.
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Eine darüber hinausgehende Erstreckung der Entscheidung auf die gegen den Nichtrevidenten Giersdorf im
Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Strafe ist ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer Li an dieser Tat nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1955, 1566; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl.
§ 357 StPO Rdn, 17; Pikart in KK 2. Aufl. § 357 StPO Rän. 8, 9).
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