Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 04.07.1991 – 4 StR 170/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 170/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ramazar Ya aus DEE, geporen am MEERE 1964 in A (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
will
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEM in der Verhandlung, Staatsanwalt EM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus "EREEEn
als Verteidiger,
Justizangestellte ün als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens 30 cm auf die in einer Kabine als Spielhallenaufsicht vor ihm sitzende Frau H. geschossen, wobei er die Pistole durch eine Durchreiche (30 x 15 cm) hielt. Von dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat sich das Schwurgericht aufgrund der bei der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse zum Verlauf des Schußkanals überzeugt. Es ist deshalb dem Vorbringen des Angeklagten nicht gefolgt, er habe lediglich einen Warnschuß
abgeben wollen, habe deshalb an Frau H. links vorbeigezielt und diese könne nur infolge einer unvermittelten Bewegung in die Zielrichtung des Schusses hinein unbeabsichtigt getroffen worden sein. Das Schwurgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen, weil der Schuß den Körper der Getöteten in Brusthöhe - aus der Sicht des Angeklagten von links nach rechts - leicht schräg zur Körpermitte des Opfers fast senkrecht durchschlug. Daraus hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sachverständig beraten - geschlossen, daß sich die in der Kabine sitzende Frau H., wie der Angeklagte bemerkt hatte (UA 15), unmittelbar vor der Schußabgabe - möglicherweise, um die Waffe, die sie für harmlos hielt, zu ergreifen - nach vorn in Richtung auf den Angeklagten gebeugt hatte, sich hingegen nicht aus einer seitlich stark versetzten Position zum Angeklagten hin in Schußrichtung bewegt hat.
Auch sonst hat die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Verurteilung wegen eines mit dem Mord in Tateinheit stehenden Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht nach § 251 StGB - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 26, 175; vgl. dagegen BGHSt
35, 257, 258 sowie Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 18 Ran. 5 £f und S$S 251 Rdn. 6 m.w.N. zum Meinungsstand) -
beschwert ihn nicht.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf