Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 2 StR 164/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 164/91 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

1. Gerhard Leonhard 5 EEE aus Hamm, dort geboren am @. EEE 1938, zur zeit in Untersuchungshaft,

2. Peter Heinrich Sch EEE | aus 7 geboren am . @EEEEEEEB 1938 in De, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.

wıIII

-2- Wald

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

27. November 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge Erfolg, daß die Beweisaufnahme unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zeitweise in ihrer Abwesenheit stattgefunden

hat.

Die Angeklagten wurden während eines Teils der Vernehmung des Mitangeklagten BEER gemäß S 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. während dieser Vernehmung übergab der Verteidiger des Mitangeklagten BB dem Gericht ein Schreiben, das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, verlesen und als Anlage zum Protokoll genommen wurde.

Mit der Verlesung in Abwesenheit der Angeklagten hat das Landgericht § 230 Stpo verletzt, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben (vgl. BGHSt 21, 332 ff; BGHR StPO $S 247 Abwesenheit 6).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Maatz