Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 238/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 _ StR 238/91
IK E&. 74
in der Strafsache
gegen
Ditmar KÜ aus SU seboren arı U 1966 in St,
wegen versuchten Mordes
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:
l.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 26. September
1990 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch am 26. September 1990
in seiner Anwesenheit, nicht aber der seines Verteidigers,
verkündetes Urteil des Bezirksgerichts Rostock zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 9. Oktober 1990 beim Bezirksgericht
eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung
eingelegt. Das Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig. Nach § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR konnte der
Angeklagte spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils
dagegen Berufung
einlegen. An dieser - danach bis zum 4. Oktober 1990 offenen - Rechtsmittelfrist hat sich durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 (BGBl. II 885, 1360) nichts geändert. Zwar sieht der Vertrag hinsichtlich einzulegender Rechtsmittel vor, daß Rechtsmittelanträge und Rechtsmittelgründe binnen eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgereicht werden können (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2,
Nr. 28 g, i). Eine entsprechende Regelung für die Rechtsmitteleinlegung enthält der Vertrag jedoch nicht; es hat vielmehr bei der - seit dem 29. September 1990 als Frist zur Einlegung der Revision nach S§ 341 Abs. 1 StPO weiterlaufenden - Wochenfrist des $S 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR sein Bewenden (Einigungsvertrag Anträge I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 h).
2. Der am 9. Oktober 1990 eingegangene und am 15. Oktober 1990 begründete Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist mußte erfolglos bleiben. Auch wenn unterstellt werden könnte, daß der bei
der Urteilsverkündung nicht verteidigte Angeklagte wegen
3 f
einer psychischen Depression zu der mit dem Verteidiger abgesprochenen Rechtsmitteleinlegung schon in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, ist damit weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte auch in der darauffolgenden Woche gehindert war, sein Rechtsmittel zu Protokoll, schriftlich oder durch seinen Verteidiger einzulegen. Allein eine psychische Depression infolge der Untersuchungshaft erscheint, ihre Glaubhaftmachung unterstellt, nicht geeignet, über den Zeitraum von einer Woche Handlungs-
unfähigkeit des Angeklagten zu begründen.
Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning