Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

§ 287 § 289