§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Stand: 10.06.2019
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- EuGH, 01.10.2020 – C-603/19Zitiert von 5
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Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.