Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 18.06.1991 – 1 StR 164/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7? IM NAMEN DES VOLKES

SE, 5.77

in der Strafsache

gegen

Cesare Giorgio M CE zu: StR, geboren ar u in CE Italien),

wegen Beihilfe zum Raub

wımIIlI

77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

Maul, Foth, Granderath,

Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin nun

als Verteidigerin,

Justizangestellte (er

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

N N

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

7. Dezember 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sach-

rüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen den Schuldspruch. Dem Angeklagten, dem angelastet wird, dem Haupttäter Ri bei der Flucht geholfen zu haben, war danach bewußt, daß Rp die Handtasche durch den Einsatz einfacher körperlicher Gewalt gegen das Opfer, nämlich durch Aus-der-Hand-reißen weggenommen hatte (UA S. 16).

Diese Feststellung ist auch ausreichend belegt. Tatsächlich hatte Ri die Handtasche der Geschädigten nicht weggerissen, sondern ihr durch Vorhalten einer Schußwaffe abgepreßt. Der Angeklagte, der die Tat selbst nicht beobachtet hatte, hatte demgemäß zwar nur unsichere Vorstellungen über den Ablauf, als er sich entschloß, REM zu heifen.

Für den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler daraus geschlossen hat, daß REM zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten vorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981, 133). Dem Schuldspruch steht auch nicht entgegen, daß der Haupttäter ein anderes Delikt begangen hat als vom Angeklagten vorgestellt, denn Raub und räuberische Erpressung sind keine grundsätzlich anderen Taten (vgl. BGHSt 11, 66, 67).

Demgegenüber sieht der Generalbundesanwalt die Feststellungen zur - vorgestellten - Gewaltanwendung des Haupttäters als mangelhaft und letztlich widersprüchlich an; dabei stützt er sich auf eine Wendung des Urteils im Rahmen der Strafzumessung, wonach RW der Geschädigten die Handtasche "ohne besondere Gewalteinwirkung" (UA S. 51) aus der Hand gerissen habe. Die Bedenken sind nicht begründet. Das ergibt sich schon aus dem Kontext der angeführten Urteilsstelle: Das Landgericht hält dem Angeklagten dort zugute, es habe sich nach seiner Vorstellung nicht um einen besonders schwerwiegenden Raub, sondern um einen "relativ normalen Handtaschenraub ohne besondere Gewalteinwirkung" gehandelt (UA S. 51). Das Landgericht will daher nicht mehr sagen, als daß das Maß der angewandten Gewaltanwendung sich an der unteren Grenze bewegt hat; Zweifel, das überhaupt Gewalt nach der Vorstellung des Angeklagten angewendet worden sei,

ergeben sich daraus nicht.

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2. Auch die von der Revision erhobenen Einwände greifen

nicht durch.

Der Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Zwar ist der Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB, den der erste Tatrichter angewendet hatte, härter als der nun vom Landgericht angewendete Strafrahmen der S 249 Abs. 2, S 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB; Art und Höhe der Strafe sind jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert worden (vgl. BGHSt 7, 86, 87). Die Verhängung einer Geldbuße als Bewährungsauflage hatte sich schon der erste Tatrichter vorbehalten (Bl. 285 d.A.).

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning