Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.06.1991 – 4 StR 202/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 202/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Helmut N Ep. ohne festen Wohnsitz, geboren am

GER 19:5 in CO, zur Zeit in Haft,

2. Marianne GC EB seschiedene N aus VE. geboren am EEE 1935 in ME,

wegen Betruges u.a.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-13/4-str-202-91#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

: der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt ergänzt:

"Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Juni 1989 wird aufgehoben" (vgl. Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 19. April 1991 unter 1.).

Der Senat bemerkt im übrigen, daß die Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens nicht fristgebunden war,

.da die Einstellung nicht nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht, sondern nach § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft erfolgt war (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 4 Wiederaufnahme 1).

: Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten Neumann in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kam nicht in Betracht, da das Urteil mit der Verletzung sachlichen Rechts fristgerecht begründet worden ist und insoweit auch nach Fristablauf noch ergänzt werden konnte. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur in - hier nicht. gegebenen - Ausnahmefällen zulässig

(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7); sie müßte hier darüber hinaus schon deswegen ausscheiden, weil die formellen Rügen dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO nicht genügen (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf