Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.06.1991 – 5 StR 227/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Tom m En zu: va, geboren am EEE 1950 in CHEEEB (Jugoslawien),

wegen Steuerhinterziehung u.a.

go

80

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezewuber 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Die am 20. März 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, wcil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 1990 und Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet habeı.

Diese eindeutige und zweifelsfreie Verziclhtserklärung

ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, der Verzicht sei unwirksan, weil er auf einer Täuschung durch das Gericht beruhe. Er sieht die Täuschung darin,

daß der Anklagevorwurf "Bezahlung von Bestechungsgeldern ... gemäß § 154 StPO eingestellt" und dennoch in den schriftlichen Urteilsuründen - anders als in den mündlich mitgeteilten - (bei der Schilderung des Motivs von Steuerhinterziehungen) "thematisiert" worden sei, und zwar wie folgt:

"Außerdem wollte er äuf diese Art und Weise der Firmen-

&o

kasse Bestechungsgelder entnehmen, ohne den tatsächlichen Verwendungszweck offenlegen zu müssen. Die Bestechungsgelder wollte er den technischen Angestellten und Vertragsoffizieren der amerikanischen Streitkräfte zahlen,

um sich Vorteile bei der Auftragsvergabe und der Auftrags-

abnahme zu verschaffen."

Es kann dahingestellt bleibeu, ob ein vom Gericht veranlaßter Irrtum über den Inhalt Cer schriftlichen Urteilsgründe einen Rechtsmittelverzicht in Frage stellen kann. Von einer Täuschung kann hier nicht die Rede sein. Die Verteidigung behauptet selbst nicht, daß der Vorsitzende der Strafkammer bei der mündlichen Urteilsbegründung die beanstandete Wendung bewußt weggelassen habe, um auf diese Weise den Angeklagten zu veranlassen, auf Rechtsmittel

zu verzichten. Im Ergebnis liegt deshalb in dem Vorbringen der Verteidigung die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Auffassung gewesen, daß die Urteilsgründe keine

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-227-91#rd_7

anderen Gesichtspunkte als die mündlich mitgeteilten enthalten würden. Ein derartiger Irrtum hat aber auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keinen Einfluß (so auch die Senatsentscheidung vom 7. Januar 1986 - 5 StR 785/85 - unter Hinweis auf den Antrag des Generalbundes-.

anwalts vom 13. Dezember 1985).

Laufhütte Horstkotte Rebitzki

Schäfer Häger