Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 16.02.1984 – 4 StR 97/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TE: 2. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 97/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rainer H > zus NE, zeboren am GE 1953 in Kam,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Fr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1984 gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen fragte der Drogenhändler Reinhold JE» den Angeklagten im Frühjahr 1982, ob dieser ihm nicht Haschisch besorgen könne. Entsprechend seinem daraufhin gefaßten Entschluß erwarb der Angeklagte von April bis Oktober 1982 "fortlaufend" Haschisch von einem - namentlich nicht bezeichneten - Bekannten, das er "teilweise" für den Eigenbedarf behielt, "zum größten Teil" an IE verkaufte. In dem genannten Zeitraum
erwarb ICE inssesamt "beinahe 4 kg Haschisch" der Sorten "Libanese" und "Marokkaner" in Teilmengen "zwischen 100 g bis zu 1 kg". Außerdem bezog er im Sommer 1982 von dem Angeklagten 5 g Cocain.
Ebenfalls im Sommer 1982 kaufte der Angeklagte von ICEEEEB 1 kg Haschisch, das er an seinen Bekannten veräußerte.
Zum Gesamtvorsatz hat die Kammer festgestellt, daß der Angeklagte "vor dem ersten Einzelakt entschlossen" war, "auch über diesen Einzelakt hinaus" in der Zukunft in dieser Weise Rauschgift für den Eigenverbrauch und zur Veräußerung zu erwerben.
2. Damit sind keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen.
Bei einer fortgesetzten Handlung ist grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 30. März 1977 - 3 StR 52/77; vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Angabe der Zahl und ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH, Beschl. v. 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81 - m.w.N.; Beschl. v. 25. März 1982 - 4 StR 81/82). Bei einer
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AF
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80). Auch die Höhe des Wirkstoffgrades kann für den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters von Bedeutung sein (BGH, Beschl. v. 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).
3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen enthalten weder Angaben über die Zahl der Einzelakte noch darüber, mit welchen Mindestmengen von Haschisch der Angeklagte Handel getrieben und welche Mengen er zum Eigenverbrauch erworben hat. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
4, Der Senat weist im übrigen auf folgendes hin:
a) Es erscheint widersprüchlich, wenn das Gericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 56 Abs. 2 StGB ausführt, daß der Angeklagte nicht aus einer "Situation psychischer oder physischer Überforderung heraus" gehandelt hat, zugleich jedoch Umstände darlegt (Tod des Sohnes, Trennung von der Lebensgefährtin), die einen Ausnahmezustand begründen könnten. Die Strafkammer stellt in den Urteilsgründen fest, daß der Angeklagte "nach dem unerwarteten Tod seines Sohnes begann ... Haschisch zu rauchen", und stellt damit selbst eine Beziehung zwischen dem den Angeklagten belastenden Ereignis und seinem Haschischkonsum her, Sie hätte sich deshalb mit diesem Umstand näher auseinander setzen müssen.
b) Lückenhaft erscheinen die Ausführungen zur "Triebfeder seines Handelns", wonach für den Angeklagten
"im Vordergrund ... das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens" stand. Es fehlen dazu nicht nur tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, sondern auch die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des damals arbeitslosen Angeklagten, bei denen auch die Ausgaben für den - noch aufzuklärenden - Ankauf von Haschisch zum Eigenverbrauch eine Rolle spielen könnten.
Vorsitzender Richter
am Bundesgerichtshof Salger ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Knoblich Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner