Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Entscheidung vom 07.06.1991 – 2 StR 14/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AEG
BUNDESGERICHTSHOF
Hut!
in der Strafsache
gegen
Salin AU aus TE, geboren am GE 195
in IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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ol
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom
5. Oktober 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, und
zwar
l. soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt
wurde und
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verur-
teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet, führt auf eine Verfahrensrüge aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat u.a. festgestellt, daß der Vorschlag, die Kassiererin einer Spielhalle zu überfallen, vom Angeklagten kam, und daß nach seinem und dem Willen des Mittäters K. die Beute geteilt werden sollte. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auch auf "dem verlesenen Protokoll über die frühere richterliche Aussage des Angeklagten vom 23. Mai 1990" (UA S. 8). Zum Inhalt dieser Aus-
sage verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der richterlichen Vernehmung den Feststellungen widersprechende Aussagen gemacht, und beanstandet, daß sich das Landgericht mit diesen Bekundungen in der Beweiswürdigung nicht aus-
einandergesetzt hat.
Die Rüge ist zulässig. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH StV 1988, 138 m.w.N.).
Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte hat bei der richterlichen Vernehmung vom 23. Mai 1990 u.a. ausgesagt:
Or
"Als K. und ich gestern Nachmittag zusammen waren, sprach mich K. darauf an, er wolle mit mir ein Ding drehen... Von der Beute sollte ich nichts bekommen...". Mit diesen Angaben, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, mußte sich das Landgericht auseinandersetzen, da sie mit den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht in Einklang stehen. Da diese Würdigung im Urteil fehlt, muß der Senat davon ausgehen, daß sie nicht oder nicht ausreichend erfolgt ist.
Ein Beruhen des Urteils auf dem Mangel ist nicht auszuschließen. Bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten vom 23. Mai 1990 kam eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Tat des K. in Betracht.
Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewie-
sen, daß die Verwendung einer Schußwaffe beim schweren Raub
kein Strafschärfungsgrund ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3
Raub 2).
VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
Maier Maier Niemöller Gollwitzer
Theune