Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 05.06.1991 – 2 StR 106/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

69 Maraz

in der Strafsache

gegen

Gerd HE zus vom, geboren am EEE 1955 in VE u, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

wıII

04

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEWB:u: ED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1990

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in vier Fällen, des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig

ist,

2. in den Einzelstrafaussprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in vier Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teile

Erfolg.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen wendet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt sowohl für die allein diesem Teil der Verurteilung geltende Verfahrensrüge, deren Gegenstand die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einnahme des gerichtlichen Augenscheins ist, als auch für die Sachbeschwerde, die weder zum Schuldspruch noch zu den betroffenen Einzelstrafaussprüchen einen den Ange-

klagten beschwerenden Rechtsfehler aufdeckt.

Anders verhält es sich mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei

Fällen. Hierzu ist folgendes auszuführen:

1. Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Juni 1976 bis 1982 seine Stieftochter Elke F., die am 9. Mai 1970 geboren ist, also zur Tatzeit sechs bis zwölf Jahre alt war, "wöchentlich etwa einmal" dazu bestimmt, an seinem Glied zu reiben; dabei kam es in der damaligen Wohnung des Angeklagten zu mindestens

200 sexuellen Handlungen der beschriebenen Art.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet angesichts der hohen Frequenz der nach Art und Begleitumständen gleichartigen sexuellen Handlungen keinen rechtlichen Bedenken. Daß diesen Handlungen ein sie alle umfassender Gesamtvorsatz zugrundelag, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten des Falles daraus, daß die Kammer zum zweiten Tatkomplex (1983 bis 1986) festgestellt hat, der Angeklagte habe nach einjähriger Unterbrechung seiner sexuellen Annäherungen "erneut" den Entschluß gefaßt, gegenüber seiner Stieftochter sexuell

zudringlich zu werden.

Der Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen hinlänglich festgelegt (vgl. BGH NSt2 1983, 326; BGHR StPO S$S 264 Abs. 1 Satz 1 Schuld-

umfang 3).

Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch zu Unrecht wegen tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Dabei ist übersehen worden, daß die Verfolgung dieses Delikts bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Vergehen gegen § 174 StGB

5 Jahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war demgemäß abgelaufen, bevor mit dem Erlaß des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 1989 die erste, zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (S 78 c Abs. 1 Nr.5 StGB) stattfand.

Der Schuldspruch im ersten Fall muß demgemäß auf den sexuellen Mißbrauch eines Kindes (S 176 StGB) beschränkt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen eines tateinheitlich verübten Vergehens gegen S 174 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der in Frage stehenden Einzelstrafe ausgewirkt hat. Der betroffene Einzelstrafausspruch ist daher aufzu-

heben.

2. Im zweiten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von 1983 bis Mai 1986 seine Stieftochter, die zu Beginn dieses Zeitraums fast dreizehn, an dessen Ende etwa sechzehn Jahre alt war, "bis zu dreimal wöchentlich" dazu gebracht, ihn durch Masturbation bis zum Samenerguß zu befriedigen. Dies geschah innerhalb des ange-

gebenen Zeitraums insgesamt mindestens 300 mal.

Auch in diesem Fall bestehen gegen die Bejahung einer Fortsetzungstat aus den bereits zu 1. aufgeführten Gründen

im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Der Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen ebenfalls ausreichend bestimmt. Das gilt freilich nur für das Vergehen gegen § 174 StGB, nicht dagegen für das Delikt des sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes (§ 176 StGB). Da dieses Delikt - wie die Kammer zutreffend ausführt - ab dem 9. Mai 1984, als die Stieftochter vierzehn Jahre alt wurde, entfiel, bleibt mangels entsprechender Feststellungen offen, wie hoch die Mindestzahl derjenigen Fälle ist, in denen der Angeklagte ab 1983 noch den Tatbestand des § 176 StCB verwirklicht hat.

Mit Rücksicht auf diese Unklarheit hat der Senat in der Revisionshauptverhandlung die Strafverfolgung im zweiten Fall mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß s 154 a Abs. 2 und 1 Nr. 2 StPO auf das Vergehen gegen S$S 174 StGB beschränkt.

Die Beschränkung nötigt jedoch zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs.

3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über die Festsetzung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen sowie

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ber die Bildung der Gesamtstrafe ist daher neu zu verhaneln und zu entscheiden.

erdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer