Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.06.1991 – 1 StR 207/91

1. Strafsenat

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26 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 207/91 BESCHLUSS

16.91

in der Strafsache

gegen

Frank K EB aus u, seboren arm UEEEEEE-GER 1970 in Mc,

wegen Vergewaltigung u.a.

wımIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts züurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat für den Angeklagten Ki die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB mit der Erwägung abgelehnt, der Umstand, daß KEEM auf den Geschlechtsverkehr verzichtet habe, vermöge die Annahme eines minder schweren Falles nicht zu begründen, da Kennzeichen einer mittäterschaftlichen Vorgehensweise gerade die Arbeitsteilung sei (UA S. 24). Allein mit dieser Erwägung wird die Jugendkammer jedoch ihrer Verpflichtung zu umfassender Gesamwürdigung aller für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechender Umstände hier nicht gerecht (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; st. Rspr.).

Schon im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne werden vom Landgericht weitere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung sein konnten, so dessen Geständnis und seine Hilfe bei der Festnahme des Mittäters. Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war (UA S. 7), in geordneten Verhältnissen lebte (UA S. 7), von dem Tatentschluß des Mittäters erst Kenntnis erlangte, als er diesen auf dem Mädchen liegen sah (UA S. 14), und selbst

den Geschlechtsverkehr nicht vollzog.

Wenn demgegenüber die Tat und deren Folgen auch schwerwiegen, vermag der Senat dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Jugendkammer bei der gebotenen Gesamtschau zu einem für den Angeklagten

günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning