Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.06.1991 – 4 StR 239/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BIZ BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 239/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
ost x ER aus DER. geboren arı ARMEE 195: in TUE, zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27.
l.
Juni 1991 beschlossen:
Das Verfahren wird im Fall 21 der Urteilsgründe (Vorwurf der uneidlichen Falschaussage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in achtzehn Fällen, davon
in siebzehn Fällen in Tateinheit mit Be-
trug und in einem Falle mit versuchtem Betrug, sowie eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
8%
Gründe§
Der Senat stellt im Fall 21 der Urteilsgründe das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat nicht geprüft, inwieweit dem Angeklagten § 157 StGB zugute kommen könnte.
Davon abgesehen führt die Revision nur zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg (s 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 1991 zutreffend dargelegt hat. Entsprechendes gilt im wesentlichen für die Sachrüge. Lediglich im Fall 20 der Urteilsgründe ist eine Änderung des Schuldspruchs angezeigt. Hier ergeben die Feststellungen nämlich nicht, daß bei dem in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verwirklichten Vergehen des Betruges ein - stoffgleicher - Vermögensschaden eingetreten ist; insoweit ist daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs gerechtfertigt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Rechtsfolgenausspruch wird von den Änderungen nicht berührt. Bei der Einzelstrafe im Fall 20 hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt, daß der der Versicherungsgesellschaft entstandene Nachteil nur in den gering-
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fügigen Sachverständigenkosten besteht. Im übrigen hat sie aus einer Summe der Einzelfreiheitsstrafen von 27 Jahren und einem Monat unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur sechs Jahren erkannt. Im Hinblick darauf schließt der Senat aus, daß sie bei Wegfall einer Einzelstrafe von acht Monaten
(Fall 21) eine noch geringere Gesamtstrafe festgesetzt hät-
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