Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 29.05.1991 – 2 StR 68/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
II.S9? StPO 1975 § 244 Abs. 2 Zum Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein Sachverständiger in seinem vorläufigen Gutachten und in der Hauptverhandlung gemacht hat.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja II.S9?
StPO 1975 § 244 Abs. 2
Zum Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein Sachverständiger in seinem vorläufigen
Gutachten und in der Hauptverhandlung gemacht hat.
BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - 2 StR 68/91 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 68/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Ismet mM CE aus FEED GEB, geboren am GEEEEED 1957 in SCED Cam
(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
wIII
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 29. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEEEED au: GENEEEEEEED. Rechtsanwalt (EEEEEEEEEND =: GE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt
und Tatwaffe sowie Munition eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen
und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Begründet ist die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), die den Verlauf des Schußkanals im Kopfe des Getöteten betrifft.
Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
II.
l. Die Strafkammer hat zum Tathergang im wesentlichen festgestellt:
Am 4. August 1989 kam es gegen 6.00 Uhr morgens auf der ROM tra 5c ir rue zu einem Schußwechsel zwischen dem Angeklagten und EEE, nachdem beide jeweils mit einem Begleiter aus den von ihnen gefahrenen Personenkraftwagen ausgestiegen waren. BED flüchtete, als seine Pistole blockierte. Der Angeklagte und sein Begleiter verfolgten ihn. BGB, der um sein Leben flehte, strauchelte und kam zu Fall; er versuchte sich aufzurichten. Der Angeklagte hatte sich ihm inzwischen genähert. Aus einer Entfernung von nicht mehr als einem Meter gab er sodann auf den Kopf des am Boden liegenden oder kauernden BED einen Revolverschuß ab, um seinen Gegner zu töten. Das Geschoß drang in Höhe der linken Schläfe ein und führte zum sofortigen Tode des Opfers. Die Schußver-
letzung wird im Urteil wie folgt beschrieben:
"DE wies auf der linken Stirnseite im Bereich der behaarten Kopfhaut einen Einschuß ... auf. Das Projektil durchsetzte die Gegend des linken Schläfen-Scheitellappens, die zentralen Abschnitte des Kleinhirns und endete am hinteren Pol der rechten Kleinhälfte" (gemeint ist: Kleinhirnhälfte), "verlief also von links oben nach rechts unten".
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Demgegenüber hatte sich der Angeklagte auf Notwehr berufen und behauptet, habe ihm gegenübergestanden und seine Waffe auf ihn gerichtet. Daraufhin habe er seinerseits, mit in Schulterhöhe waagrecht ausgestrecktem Arm, auf ihn geschossen.
Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie stützt ihre Feststellungen auf die Zeugenaussage des Begleiters von BEE, eine Reihe objektiver Tatspuren und deren Begutachtung durch Sachverständige. Die Einlassung des Angeklagten - so führt sie aus - könne nicht zutreffend sein. Aufgrund von Gutachten des Sachverständigen Dr. Schulze und der Sachverständigen Dr. v. Lüpke, die bei der Obduktion der Leiche ein Hautstück asserviert habe, stehe fest, daß sich in Höhe des Einschusses an der Kopfhaut Schmauchspuren befunden hätten. Durch Schußversuche mit der Tatwaffe sei festgestellt worden, daß keine Schmauchspuren mehr entstünden, wenn Schüsse aus einer größeren Entfernung als einen Meter abgegeben würden. Der Sachverständige Dr. Schulze habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß der tödliche Schuß aus einer Entfernung von nicht mehr als einem Meter abgegeben worden sei. Im Anschluß daran heißt es in den Urteilsgründen:
"Hinzukommt, daß der Schußkanal von links oben nach rechts unten verläuft. Dies hat die Sachverständige Dr. v. Lüpke dargelegt".
Diese objektiven Umstände sprächen - so fährt die Strafkammer fort - für die Richtigkeit der Aussage des Begleiters von EB, der bekundet habe, dieser sei getötet worden, nachdem er gestrauchelt, hingefallen und
gerade im Begriffe gewesen sei, sich wieder aufzurichten. Hiernach sei die Einlassung des Angeklagten, er habe geschossen, als sich beide von Angesicht zu Angesicht gegen-
übergestanden hätten, widerlegt.
2. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu gehörte hier - was das Tatgericht nicht verkannt hat - der Verlauf des Schußkanals im Kopf des Getöteten. Verlief dieser Schußkanal, wie die Strafkammer festgestellt hat "von oben nach unten", so konnte dies gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen, er habe den (tödlichen) Schuß mit in Schulterhöhe waagrecht ausgestrecktem Arm auf den ihm gegenüberstehenden DB abgegeben.
Die Strafkammer hat nun zwar festgestellt, der Schußkanal sei, wie die Sachverständige Dr. v. Lüpke dargelegt habe, "von links oben nach rechts unten" verlaufen; sie hat es jedoch unterlassen, einen dieser Feststellung entgegenstehenden Umstand und den sich daraus ergebenden Widerspruch aufzuklären. Im vorläufigen Gutachten, das im Zentrum für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main von den Ärzten Dr. v. Lüpke (Erste Obduzentin und Gerichtsärztin) und Fröhlich (Zweiter Obduzent) am 4. August 1989 erstattet
worden ist, heißt es:
"Die Obduktion ... erbrachte an Verletzungsfolgen einen Schußkanal, der etwa in horizontaler Ebene von vorne links nach hinten rechts verlief".
Dieser Befund ist mit der Feststellung, der Schußkanal sei "von links oben nach rechts unten" verlaufen, nicht zu vereinbaren. Den damit aufgezeigten Widerspruch hätte das
Tatgericht aufklären müssen.
Die Mittel dazu standen ihm auch zu Gebote. Das Tatgericht hätte das vorläufige Gutachten der vernommenen Sachverständigen vorhalten, das Gutachten - nach § 256 Abs. 1 Satz 1 oder § 253 Abs. 2 Stpo - verlesen oder erforderlichenfalls die weiteren, bei der Obduktion anwesenden Personen (den zweiten Obduzenten, den Staatsanwalt) vernehmen können. Diese, sich aufdrängenden Ermittlungsmaßnahmen sind unterblieben. Das gilt auch für den Vorhalt des Gutachtens. Hätte das Tatgericht sich dieses Aufklärungsmittels zur Behebung des Widerspruches bedient, so wären der Vorhalt und seine Beantwortung angesichts der Bedeutung des Widerspruchs in den Urteilsgründen nicht übergangen worden.
Das Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die eine Beweisperson bei mehreren Gelegenheiten gemacht hat, ist vom Bundesgerichtshof schon wiederholt betont worden, so in Fällen unterschiedlicher Bekundungen desselben Zeugen (BGH StV 1989, 423 = BGHR StPO S 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 6; BGH, Urt. v. 24. April 1991 - 5 StR 10/91; vgl. auch BGH Stv 1981, 165; 1987, 91), aber auch für den Fall, daß zwischen dem schriftlichen Gutachten
des Sachverständigen und seinen gutachtlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung ein erklärungsbedürftiger Widerspruch hervortritt (BGH StV 1990, 339 = NStZ 1990, 243). So
liegt es auch hier.
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Da die Strafkammer den vom Aufklärungsmangel betroffenen Umstand bei der Beweiswürdigung als ein Indiz gewertet hat, das gegen die Einlassung des Angeklagten und für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Belastungszeugen spricht, ist nicht auszuschließen, daß sie bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, daß es auch jetzt noch möglich sein dürfte, anhand des Sektionsprotokolls und der Lichtbilder den Verlauf des Schußkanals in Bezug auf die Horizontale annähernd zu bestimmen. Schließlich könnte es sich zur besseren Veranschaulichung des festgestellten Geschehensablaufs empfehlen, in den
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Urteilsgründen von der Möglichkeit der Verweisung auf Abbildungen, namentlich Tatortskizzen und Lichtbilder, Gebrauch zu machen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer