Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 23.04.1991 – 5 StR 10/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Aucust u 2u: geboren am EEE 1957 ir raum.

zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: sg. SED u.a. -

wegen schweren Raubes u.a.

Ib

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom 24. April 1991, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB zu: EEE

(in der Verhandlung) als Verteidiger,

Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

S6

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten August MN wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte August Mi wesen Dienstahls (Fall II 7 der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten August Mg»

GEB “ira verworten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten August

MED zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

E74

Das Landgericht hat den Angeklagten August Mi] wegen schweren Raubes und Diebstahls verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle "Sascha-Moden" (Fall II 7 der Urteilsgründe) bezieht. Im übrigen ist sie nicht begründet.

II.

1. Im Fall "Sg Moden" (II 7) hält der Tatrichter den Angeklagten August MB des Diebstahls für überführt, weil der Mitangeklagte sm ihn im Ermittlungsverfahren belastet hat. Allerdings hat sguB in der Hauptverhandlung erklärt, statt des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten MI) seien vn und ein Unbekannter an dem Diebstahl beteiligt gewesen. Diese Angabe hält die Strafkammer, die den Zeugen vg gehört hat, für unglaubwürdig. Die ursprüngliche Darstellung des sm ist, wie es in den Urteilsgründen heißt, durch die Aussage des Zeugen NM ] "nicht nachhaltig erschüttert worden", weil N] "nicht mehr zu erinnern vermocht" hat, von wem er die Diebesbeute als Hehler übernommen hat (UA S. 27). In den Urteilsfeststellungen (UA S. 22) heißt es hierzu, die Beute sei von Sb uns vb zu N transportiert worden. "Keinerlei belastenden Beweiswert" (UA S. 23) hat die Strafkammer den Angaben des Zoran MER beigemessen, der im Hinblick auf den Fall "PB n-

S6

den” wiederholt den Omar DW und den Matthias GEB ("Dicker") belastet und erst in seiner eigenen Hauptverhandlung statt dessen den Beschwerdeführer August MB und

den Angeklagten ve als Mittäter genannt hatte (UA S. 27).

2. Die Revision des Angeklagten August MB beanstandet mit Recht, daß das Landgericht es unterlassen hat, die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Rupert N nach S 253 Abs. 1 StPO zu verlesen. Nach diesen Protokollen hat der Zeuge N am 6. Mai 1988 bekundet, "Omar" (DEE) und "Dicker" (ci Hätten "Zoran" (Ma) bei der Übergabe der Lederwaren begleitet. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge N@WB erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, wer an der Übergabe der Diebesbeute beteiligt gewesen sei (UA S. 27). Die Verteidigung beantragte darauf, den Polizeibeamten Sp, ser n@B am 6. Mai 1988 vernommen hatte, als Zeugen zu hören. Die Strafkammer hat dem Antrag stattgegeben und den Zeugen SumEB vernommen. Die Verteidigung meint, der Zeuge sn habe bekundet, daß N» am 6. Mai 1988 so ausgesagt habe, wie es in den Protokollen festgehalten worden ist. Die Strafkammer muß die Aussage des Zeugen sun anders verstanden haben. Sie geht in den Urteilsgründen auf diese Aussage nicht ein, nimmt also ersichtlich an, daß sie nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Dann gebot aber die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO), die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen N. soweit sie die Übergabe der Diebesbeute betreffen, in Gegenwart des Zeugen NW zur Unterstützung seines Gedächtnisses zu verlesen (S 253 Abs. 1 StPO). Damit wären diese Protokolle im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-10-91#rd_8

Die Frage, wer an der Übergabe der gestohlenen Waren an den Hehler N@B mitgewirkt hat, ließ Rückschlüsse auf die Beteiligung am Diebstahl zu. N@B hatte ausweislich der von der Revision mitgeteilten, von dem KHK SEE aufgenommenen Protokolle bei der Polizei gesagt, die Lederwaren seien ihm von Zoran (MW), Omar und "Dicker" übergeben worden. Die Bedeutung dieser Aussage ergab sich auch daraus, daß “> "wiederholt Omar DB und Matthias CB pelastet" (UA S. 27) und damit den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fall "SB Moden" entlastet hatte.

III.

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie unter Berufung auf die $S 261, 244 Abs. 2 StPO beanstandet, daß der Tatrichter im Fall II 5 der Urteilsgründe (schwerer Raub zum Nachteil des Zeugen KGB) sie Aussagen vernommener Vernehmungsbeamter nicht in den Urteilsgründen erörtert, den Dolmetscher AB nicht als Zeugen gehört und Vernehmungsprotokolle nicht verlesen habe. Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Tatrichter hier (UA S. 28) nicht die Spannung verschwiegen hat, die zwischen der Bekundung des Zeugen Ku in der Hauptverhandlung und dem Inhalt des kurz nach der Tat aufgenommenen polizeilichen Protokolls besteht: In dem Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 heißt es, einer der Täter habe "eventuell mit Sintieinschlag" gesprochen; in der Hauptverhandlung hat der zeuge K@EEB "nach vorhalt dieser Aussage" gesagt, "er sei 100 prozentig sicher, sich damals bereits festgelegt zu haben" (UA S. 28). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß KEEB schon bei seinen ersten Vernehmungen auf einen Sinto als möglichen Täter hingewiesen hat (UA S. 28). Da der Tatrichter das Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 in den Urteilsgründen nennt, brauchte er nicht zusätzlich zu

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-10-91#rd_10

erwähnen, daß KB nach dem Bericht des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten Dan um dieselbe Zeit eine ähnliche Erklärung wie am 28. November 1985 abgegeben ("eventuell mit leichtem Sintieinschlag") und den Bericht des Beamten DB am 4. Juli 1986 gegenüber der

- gleichfalls in der Hauptverhandlung vernommenen - Beamtin CE 215 richtig bestätigt hat. Der Tatrichter ist sich der Divergenz zwischen den verschiedenen Aussagen bewußt gewesen. Diese Divergenz nötigte ihn nicht, die Aussage des KB »pei der Überführung außer Betracht zu lassen. KGB kann sich bei der polizeilichen Vernehmung unbestimmt ausgedrückt haben; einschränkende Formulierungen können von den Polizeibeamten stammen. Weitere Beweiserhebungen drängten sich unter diesen Umständen nicht auf.

Die verfahrensrechtliche Beanstandung, daß der Tatrichter nicht weiter der Frage nachgegangen sei, ob und warum Kan WEB \ie ihm zugegangenen Informationen über die Spitznamen der Täter bei seinen polizeilichen Vernehmungen verschwiegen hat, ist nicht bewiesen. Die Frage kann bei der Vernehmung des Zeugen KOEEEEB und der Polizeibeamten nach Vorhalt er-Örtert worden sein. Die Urteilsgründe brauchten sich damit nicht auseinanderzusetzen. Im übrigen findet sich eine Bestätigung der Angaben des Zeugen KB darin, daß der Zeuge Krug den Angeklagten August MD] anläßlich einer Lichtbildvorlage bei der Polizei als Täter erkannt hat (UA Ss. 30).

IV.

Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 1991 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Bu SC

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Diese Nachprü-

fung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Laufhütte Schuster Fuhrmann

Horstkotte Harms