Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 29.05.1991 – 2 StR 141/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 02 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 141/91 URTEIL 5.6.97
2 TE
in der Strafsache
gegen
Hans Günter Mm EB „aus EB, dort geboren am EEE >: 7,
wegen Beleidigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni
1991, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Bundesanwalt ED
bei der Verkündung am 5. Juni 1991
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ED aus GENE als Vertreterin der Nebenklägerin
in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Justizangestellte EB in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Justizangestellte EN
bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Vergewaltigung anstreben. Die Rechtsmittel
führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der 41 Jahre alte Angeklagte die 18-jährige Nebenklägerin am 19. August 1988 kurz nach 11.00 Uhr in seinem Pkw als Anhalterin mit. Nach einem kurzen Gespräch legte er seine Hand auf das Knie des Mädchens und fragte, ob es etwas Zeit habe. Die junge Frau stieß die Hand sofort zurück und forderte den Angeklagten auf, sie aussteigen zu lassen. Der Angeklagte
hielt jedoch nicht an, sondern erwiderte, sie solle sich nicht "so anstellen". Er versuchte noch während der Weiterfahrt in die Unterhose der weinenden Zeugin und an deren Scheide zu greifen. Als ihm dies nicht gelang, hielt er sein Fahrzeug nach etwa 150 m Fahrtstrecke an einer Straßeneinbuchtung an. Er griff der fassungslosen Frau unter den Rock und versuchte ihr mit einer Hand die Unterhose auszuziehen, wobei er sie aufforderte, "ihren Hintern hochzuheben". Als es dem Angeklagten gelungen war, der Frau die Unterhose auszuziehen, ließ er seine Hose bis zu den Knien herunter, stieg in den Fußraum des Beifahrersitzes, drückte der "sich nicht weiter wehrenden Zeugin" die Beine auseinander, zog sie auf dem Sitz nach vorne und begann mit der Ausführung
des Geschlechtsverkehrs.
"Da die immer wieder aufheulende, völlig verzweifelte und verängstigte Zeugin, die Angst davor hatte, daß der Angeklagte sie schlagen oder ihr sonst etwas antun würde, jedoch sehr verkrampft war und der Angeklagte daher sein Ziel nicht vollständig erreichen konnte, ließ er von ihr ab, setzte sich wieder auf den Fahrersitz und forderte sie auf,
abzuhauen."
2. Das Landgericht hat das Geschehen als eine mittels einer Tätlichkeit begangene Beleidigung bewertet; Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen
der Entführten hat es verneint.
a) Gewalt habe der Angeklagte nicht angewendet. Er habe die Zeugin weder festgehalten, noch geschlagen, um den von ihr nicht erwünschten Geschlechtsverkehr zu erzwingen.
Nachdem er seine Hand auf ihr Knie gelegt und damit seine
BR
Absichten deutlich gemacht hatte, habe sie sich in einem solchen "Zustand von Angst und Schock" befunden, daß aus ihrer Sicht Gegenwehr gegen die nach ihrer Vorstellung zu befürchtenden Übergriffe des Angeklagten entweder gar nicht mehr möglich oder zumindest sinnlos erschien. Aus diesem Grunde habe sie das ganze - ohne sich in irgendeiner Weise zu wehren - über sich ergehen lassen. Auch in dem kurzen Weiterfahren des Angeklagten an den keinesfalls abgelegenen Ort liege keine Gewaltanwendung im Sinne von § 177 StGB. Die hilflose Untätigkeit der Zeugin, die nach dem Anhalten nicht einmal den (aussichtsreichen) Versuch unternahm, auszusteigen, sei auf ihre durch die erste Annäherung des Angeklagten
ausgelöste Angst zurückzuführen.
b) Der Angeklagte habe der Zeugin auch weder ausdrücklich noch konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Möglicherweise habe die Zeugin für den Fall ihrer Gegenwehr mit Gewalttätigkeiten des Angeklagten gerechnet. Dieser habe aber von sich aus der Frau keinen Anlaß gegeben und geben wollen, seinem Verhalten die unausgesprochene Drohung zu entnehmen, sie würde bei einer Weigerung zum Geschlechtsverkehr gezwungen werden. Was der Angeklagte getan hätte, wenn sich die Zeugin wirklich gewehrt hätte, sei offen. Er habe sich nur die durch seine erste Annäherung ausgelöste Angst zunutze gemacht. Dem Angeklagten habe zudem jegliches Bewußtsein gefehlt, der Zeugin mit Gewaltanwendung oder sonstiger Gefahr für Leib oder Leben zu
drohen.
c) Freiheitsberaubung scheide wegen des nur geringen Zeitraums, in dem der Angeklagte die Frau durch Weiterfahren am Aussteigen hinderte, aus. § 237 StGB sei deswegen nicht anzuwenden, weil durch das Fahren bis zur Straßeneinbuchtung
für die Frau keine hilflose Lage entstanden sei.
Il.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und
Zurückverweisung der Sache.
1. Die Bewertung der Handlungen des Angeklagten (lediglich) als Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nicht zu beanstanden ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings die Verneinung von Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Ss 237 StGB.
Zu erörtern ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine schlüssige Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu
sehen ist. Die Frage ist zu verneinen:
Das Mädchen hat das Verhalten des Angeklagten, beginnend mit der ersten Berührung und dem Ansinnen, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, bis zum Auseinanderdrücken der Beine zwar als eine derartige Drohung empfunden und sich nicht gewehrt, weil sie Angst hatte. Der Angeklagte hat sich diese Angst zunutze gemacht (UA S. 12), um sein Ziel zu erreichen, er hat somit erkannt, daß das Mädchen sich durch ihn bedroht fühlte. Das bloße Weiterverfolgen seines Zieles und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Erkennt-
nis, daß das Mädchen sich nur deswegen nicht weigerte, weil
es sich durch ihn bedroht fühlte, erfüllt jedoch noch nicht den Tatbestand des S§ 177 StGB. Der Angeklagte hat nicht ausdrücklich gedroht, sein Verhalten kann bei objektiver Betrachtung auch nicht als schlüssige Drohung bewertet werden. Daß die junge Frau dies irrtümlich tat und der Angeklagte ihren Irrtum ausnutzte, ist unerheblich (vgl. auch BGHR StGB § 177 I Drohung 2).
2. Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllt hat.
Die junge Frau hatte den Angeklagten nach der ersten Zudringlichkeit aufgefordert, sie aus dem Pkw aussteigen zu lassen. Der Angeklagte fuhr dennoch weiter und versuchte während der Fahrt, der Zeugin unter der Unterhose an die Scheide zu greifen. Erst als ihm dies während des Fahrens nicht gelang, hielt er sein Fahrzeug nach etwa 150 bis 200 m
an.
Dadurch, daß der Angeklagte die Fahrt gegen den Willen der jungen Frau fortsetzte, hat er sie gewaltsam in seiner unmittelbaren Nähe festgehalten. Sie war dadurch seinem Zugriff ausgesetzt, daß er sie zwang, im Pkw neben ihm sitzen zu bleiben. Ein solches Verhalten erfüllt zunächst den Tatbestand der Nötigung. Da der Angeklagte weiterfuhr, um mit der Frau unter Ausnutzung ihrer Angst und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausüben zu können, ist seine Handlung jedenfalls rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, auch wenn diese Art der Gewaltanwendung nach den bisherigen Feststellungen den entgegenstehenden Willen des Mädchens nicht
brechen sollte und dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB ist. Es liegt aber nicht fern, daß der Angeklagte die junge Frau auch deswegen nicht aussteigen ließ, um sie bei der Weiterfahrt in der geschilderten Art und Weise am Geschlechtsteil berühren zu können. In diesem Falle ist sein Handeln jedenfalls als versuchte sexuelle Nötigung zu bewer-
ten.
3. Eine tätliche Beleidigung ist in dem Verhalten des Angeklagten unter Berücksichtigung der in BGHSt 36, 145, 147 £ff genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält,
hingegen nicht zu sehen.
VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift
nicht beifügen. Maier Maier Theune
Niemöller Gollwitzer