Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.05.1991 – 1 StR 678/90

1. Strafsenat

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7 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 678/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. den Kaufmann Roland 0 (Eu > EEE,

aus geboren am EEE 1955 in F EB ;

2. den Kfz-Meister Alexandor H aus Fu dort geboren am 1950,

3. den Werkzeugmacher Dusan ICE aus ME,

geboren am ii 145; in Pa (CSER), 4. den Kellner Hans G aus München, dort geboren am 1960, wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

wIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1991

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird

abgelehnt. Gründe:

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Neben-

klägerin unterlassen.

Trotz eines Hinweises auf diese Sachlage ist die fehlende Darlegung bis zum Tag der Entscheid

ung auch nicht nachgeholt worden.

Gribbohm

Ulsamer Maul

Granderath Brüning