Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 07.05.1991 – 5 StR 172/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Otto PO au: m.

geboren am EEE 1932 ir zB (Susosiawien) ,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

63

Der 5. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1991 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwur-

gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, in die es früher verhängte Einzelstrafen einbezogen hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung insgesamt.

Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des 5 63 StPO geltend gemacht wird, hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der beiden Schuldsprüche.

Die Zeugin Vesna LER ist die Tochter der verstorbenen

vierten Ehefrau des Angeklagten, mit ihm also in gerader Linie verschwägert (S 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie war nach § 63 StPO berechtigt, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verwei-

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gern, und hierüber zu belehren. In der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1990 ist sie als Zeugin vereidigt worden. Die Behauptung der Revision, daß die Zeugin damals nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist, wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen (Protokollband I Bl. 2, 6). Der Verfahrensfehler wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugin am 7. Juni und am 3. Juli 1990 nochmals vernommen wurde und jeweils in bezug auf ihre "weitere Aussage" nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt blieb (Protokollband I Bl. 126, 131; Protokollband II Bl. 2, 3).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilungen wegen der Sexualstraftat und wegen Mordes auf dem Verfahrensfehler beruhen. Für die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte Vesna IB als sie elf Jahre alt war, vergewaltigt hat, war die belastende Aussage dieser Zeugin das maßgebliche Beweismittel (UA S. 29 £.). Die Überzeugung, daß der Angeklagte seine Ehefrau Janja PB. die Mutter der Zeugin Vesna IB. mit Hilfe eines selbstgebauten elektrischen Gerätes heimtückisch ermordet habe, stützt der Tatrichter u. a. auch auf folgende Bekundungen der Zeugin Vesna IGEEB: Nach den Angaben dieser Zeugin, war Janja 1 nicht damit einverstanden, daß der Angeklagte ein sexuelles Verhältnis mit der Zeugin BB hatte (UA Ss. 33). Vesna Le hat ausgesagt, daß der Angeklagte Versuche gemacht habe, bei denen ihre Mutter "an einem Kasten angeschlossen war"; die Zeugin hat den "Kasten" in der Hauptverhandlung identifiziert (UA S. 35). Schließlich hat die Zeugin Vesna IB ausgesagt, ihre Mutter sei gesund gewesen (UA S. 37); diese Aussage hat der Tatrichter bei der Ermittlung der Todesursache berücksichtigt.

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Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht der unbeeidigten Aussage der Zeugin geglaubt hätte, wenn es in der Verhandlung vom 15. Mai 1990 aufgrund eines Verzichtes des Verteidigers oder mit Rücksicht auf § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abgesehen hätte. Da die Vereidigung stattgefunden hat, läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513 £.:; BGH NStZ 1987, 84; 1989, 84). Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin einzelne vom Tatrichter herangezogene Aussagen nicht am 15. Mai 1990, sondern erst am 7. Juni oder am 3. Juli 1990 gemacht hat; darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil im Revisionsverfahren nicht zu rekonstruieren ist, welche Angaben die Zeugin unter Eid oder unbeeidigt gemacht und welche Bedeutung der Tatrichter gerade den unter Eid abgegebenen Erklärungen der Zeugin beigemessen hat.

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