Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.05.1991 – 3 StR 98/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 98/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Herbert Josef 2 aus ED, geboren am
23. August 1953 in W
wegen Meineids u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag, am 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Oktober 1990 im Fall der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (IV der Urteilsgründe) und im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen Meineids richtet, ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffenden Erwägungen im ein-
zelnen dargelegt hat, unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die tatrichterliche Überzeugungsbildung durchgreifenden rechtlichen Be-
denken begegnet.
Gegen den Vorwurf, als Zeuge in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Brake die von Rechtsanwalt LIEB, dem Verteidiger, gestellte Frage, ob gegen ihn, den Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids anhängig oder schon abgeschlossen sei, bewußt der Wahrheit zuwider verneint zu haben, hat sich der Angeklagte damit verteidigt, daß er behauptete, die von ihm wörtlich mitgeschriebene Frage habe anders, nämlich dahin gelautet, ob ihm die Staatsanwaltschaft Osnabrück mitgeteilt habe, daß ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids gegen ihn anhängig sei; dies habe er zu Recht verneint. Das Landgericht hat die Behauptung, die Frage habe einen anderen, enger gefaßten Inhalt gehabt, zwar als widerlegt angesehen. Im Sinne einer Hilfserwägung hat es jedoch die widerlegung der Sache nach als letztlich nicht entscheidungserheblich beurteilt. Denn es war der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch bei Zugrundelegung seiner Einlassung der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, weil er die enger gefaßte Frage
nicht einfach hätte verneinen dürfen, sondern hätte auch
angeben müssen, daß er wisse, daß ein solches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Diese Rechtsmeinung
trifft indes nicht zu.
Nach den bindenden Urteilsfeststellungen stellte der Verteidiger die Frage nach dem Ermittlungsverfahren ohne jegliches Aufklärungsinteresse ausschließlich zu dem Zweck, den Angeklagten als Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei, auf dessen Angaben und Glaubwürdigkeit es in jenem später nach § 153 a StPO eingestellten Verfahren nicht ankam, bloßzustellen. Damit war die Frage aber offensichtlich unzulässig (§ 68 a StPO). Im Strafverfahren können zwar das Beweisthema und damit die Wahrheitspflicht eines Zeugen grundsätzlich auch durch unzulässige Fragen von Verfahrensbeteiligten erweitert werden, wenn diese Fragen nicht vom Gericht zurückgewiesen werden (Willms in LK StGB 10. Aufl. vor § 153 Rdn. 22 und 27; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor § 153 Rdn. 15; vgl. dazu auch BGH bei Dallinger MDR 1953, 401; Bruns GA 1960, 161, 165 £.,
172 £f.). Dies gilt aber nur im eng zu begrenzenden Rahmen des genauen Inhalts der Frage. Dagegen wird durch eine offensichtlich unzulässige Fragestellung keine Verpflichtung begründet, über den genauen Inhalt der Frage hinausgehende ergänzende und vervollständigende Angaben zu machen, weil sonst die Gefahr einer ausufernden Ausweitung des Beweisthemas bei Zeugenvernehmungen im Strafverfahren bestünde (vgl. dazu BGHSt 2, 90, ferner Bruns aaO S. 167 £f., 172 £., 179 £.). Auf die Frage, ob die Angaben des Angeklagten richtig sind oder nicht, kam es daher entscheidend an.
Zwar werden durch eine rechtlich unzutreffende Hilfserwägung, wie sie das Landgericht angestellt hat, die Haupterwägungen in der Regel nicht in Frage gestellt. Hier ergeben sich aber aus den Überlegungen zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten selbst Anhaltspunkte für die Besorgnis, daß die Strafkammer, weil sie die Widerlegung der Behauptungen des Angeklagten zum Inhalt der Frage letztlich für nicht entscheidungserheblich hielt, der Überzeugungsbildung unbewußt weniger strenge Anforderungen zugrundegelegt hat, als geboten: Das Landgericht hat es im Rahmen der Beweiswürdigung für möglich, jedenfalls nicht ausschließbar gehalten, daß der Angeklagte die an ihn gestellte Frage "zunächst im Wortlaut aufgeschrieben hat" (UA S. 9). Diese Möglichkeit hätte die Strafkammer dann aber auch zu Gunsten des Angeklagten bei ihrer Überzeugungsbildung zugrundelegen müssen. Dies bedeutet, daß es eine Aufzeichnung des Angeklagten gab, welche die Frage ihrem Wortlaut nach zutreffend wiedergab. Dessen ungeachtet hat das Landgericht bei seinen weiteren Erwägungen angenommen, der Angeklagte habe die an ihn gestellte Frage entweder bewußt falsch aufgeschrieben, um sich möglicherweise von vornherein ein günstiges "Beweismittel" zu verschaffen, oder aber er habe sie "in der jetzt präsentierten Form erst später - inhaltlich unzutreffend - zu Papier gebracht" (UA S. 9). Darin liegt ein Widerspruch, der sich nicht in überzeugender Weise auflösen läßt. Die Annahme, der Angeklagte habe der eigenen Niederschrift bewußt einen falschen Inhalt gegeben, ist zudem nicht mit Tatsachen belegt und erweist sich im Ergebnis als bloße Vermutung, auf die Beweiserwägungen zum
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Nachteil eines Angeklagten nicht gestützt werden dürfen (BGHR StPO S$S 261 Vermutung 1 bis 4 mit weiteren Nachwei-
sen).
Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht trotz naheliegenden Anlasses darüber hinaus auch nicht erkennbar bedacht, daß der Angeklagte wegen des an anderer Stelle im Urteil festgestellten "Kesseltreibens" (UA S. 11), das gegen ihn als Ermittlungsbeamten in einem vorausgegangenen Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt LED ebenfalls verteidigt hatte, von der Mehrheit der damals Beschuldigten und ihren Verteidigern veranstaltet worden war und das letztlich zum Vorwurf des Meineids im vorliegenden Verfahren führte, besonderen Grund hatte, bei Beantwortung der Frage des Verteidigers vorsichtig zu sein und sich abzusichern. Das Bemühen um Absicherung kann den Angeklagten zu der vom Landgericht "als äußert ungewöhnlich" gewerteten Maßnahme, die Frage im Wortlaut zu notieren, veranlaßt haben und erscheint vor diesem Hintergrund zu-
mindest nachvollziehbar.
Soweit sich die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen Kam und SED, des damals tätigen Strafrichters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, stützt, hat nicht genügend Berücksichtigung gefunden, daß diese Zeugen verständlicherweise keine Erinnerung an den genauen, entscheidungserheblichen Wortlaut der Frage mehr hatten und daß ihre Angaben - insbesondere die des Zeugen KR - auf dem Bemühen beruhen, die Vorgänge in der damaligen Hauptver-
handlung aus heutiger Sicht zu rekonstruieren. Eine solche
Rekonstruktion unterliegt aber, was ihre Zuverlässigkeit angeht, deshalb Zweifeln, weil den Angaben des Angeklagten und seiner Glaubwürdigkeit den Urteilsfeststellungen zufolge damals gerade keine Bedeutung für das Verfahren zukam und die Beachtung derartiger Nebenpunkte und die Reaktion der Verfahrensbeteiligten auf darauf abzielende Fragen eine andere gewesen sein kann, als heute unter einem besonderen
Gesichtswinkel angenommen.
Den aufgezeigten Bedenken kommt insgesamt betrachtet solches Gewicht zu, daß es dem Schuldspruch in diesem Fall
an einer tragfähigen Tatsachengrundlage mangelt.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher uneidlicher Aussage entzieht nicht nur der deswegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe die Grundlage. Sie wirkt sich auch auf die zugleich die Einsatzstrafe bildende Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen Meineids aus. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß die der Aufhebung unterliegende
Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage die Bemessung der Einsatzstrafe mit beeinflußt hat. Diese muß daher ebenfalls aufgehoben werden.
Zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach